Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.351

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19. Welche Schriftstücke zur Auszahlung von Verfügungsmitteln des Bürgermeisters hat
Frau Tabea Eichhorn aufgrund der vorliegenden die „Unterschrittenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" seit 2018 - 31. Dezember 2021 unterzeichnet, bevor der
Bürgermeister diesbezüglich in Kenntnis gesetzt wurde (Bitte um konkrete Aufstellung)
20. "Wie erklären Sie sich den inhaltlichen Widerspruch zwischen - Im Anhörungsverfahren
teilte das BdB der Kontrollabteilung mit, dass zur Zahlungsfreigabe eine schriftliche Vollmacht des Bürgermeisters vorliegt, welche die Büroleiterin des BdB ermächtigt, Schriftstücke
für den Bürgermeister zu unterfertigen" und „Hiermit wird die Stabsleiterin Tabea Eichham,
BA MSc nach §46 der Geschäftsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) ermächtigt, für den Bürgermeister Schrfftstücke zu unterfertigen. (in der "Unterschrittenermächtigung
zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken)
21 . Wann und auf welchem PC, Laptop etc. wurde die „Unterschrittenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" erstellt bzw. abgespeichert?
22. Lt. "Unterschrittenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" wurde
Stabsleiterin Tabea Eichhorn, BA MSc nach §46 der Geschäftsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) ermächtigt, für den Bürgermeister Schriftstücke zu unterfertigen. Im
konkreten Fall wird darauf hingewiesen, dass es keine Geschäftsordnung der Landeshauptstadt (MGO) gibt, sondern nur eine Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt
Innsbruck (MGO).
Ist die „Unterschrittenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken", welche
Stabsleiterin Tabea Eichhorn, BA MSc nach §46 der Geschäftsordnung ·der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) ermächtigt, für den Bürgermeister Schriftstücke zu unterfertigen, aus
der Sicht des Bürgermeisters somit überhaupt rechtskonform, zumal es keine Geschäftsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck gibt, und die Kurzbezeichnung (MGO) für sich, folglich nur eine beliebige Aneinanderreihung von Buchstaben darst~llt?
23. Sollte es sich bei der gegenständlichen "Unterschrittenermächtigung zur Unterzeichnung
von Geschäftsstücken" um ein Geschäftsstück handeln, warum wurde selbige nicht gemäß
§ 33 der GESCHÄFTSORDNUNG D.ES MAGISTRATES DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (MGO) erstellt bzw. protokolliert?
.

§ 33
Protokollierung
(1) Geschäftsstücke sind entsprechend den in den jeweiligen Dienststellen erfor-derlichen
Suchkriterien zu protokollieren, um die Bestätigung des Einlangens und das Auffinden der
Geschäftsstücke sowie den Nachweis der im Einzelfall getroffenen Erledigungen kurzfristig
gewährleisten zu können. Sachlich, or-ganisatorisch und chronologisch zusammengehörende Geschäftsstücke sind zu Aktenvorgängen zusammen zu fassen und als Sammelakten zu
führen. Die Abteilungen haben bei Ersterfassung von Geschäftsstücken folgende Identifikationsmerkmale jedenfalls festzuhalten:
a) Datum des Einlangens des Geschäftsstückes
b) Geschäftszahl des Stadtmagistrates
c) Absender des Geschäftsstückes
d) Anzahl der Beilagen
e) Gegenstand des Geschäftsstückes
f) allfällige Verfügungen, die bei der Bearbeitung des Geschäftsstückes ge-troffen wurden.
(2) Die Geschäftsstücke sind mit neuen Geschäftszahlen zu versehen, sofern sie nicht mit
einem früheren Geschäftsfall zusammenhängen oder sich auf diesen beziehen. ·
(3) Geschäftsstücke vertraulichen Inhaltes werden nach den Weisungen der be-fassten
Dienstellenleitung protokolliert.