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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf

- S.22

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€ 150.000,00 zur Verfügung stehen, wobei € 80.000,00 aus dem Wirtschaftsplan 2014 stammen (Übertrag gemäß Beschluss des Aufsichtsrates vom 09.12.2014) und € 70.000,00 im genehmigten Wirtschaftsplan 2015 enthalten sind. Ergänzend erklärte der Geschäftsführer,
dass diese Angelegenheit sowohl im Aufsichtsrat als auch in der Generalversammlung behandelt worden sei. Die Mietzinsreduktion, als
Rechtsanspruch des Mieters aus dem Mietrecht, wäre allerdings nicht
gesondert beschlossen worden. Sie gelte jedenfalls nur befristet bis zur
Wiederherstellung eines dem Mietrecht konformen Zustandes.
Eine Mietzinsminderung wirkt sich zwar hier nicht unmittelbar auf das
(jährlich zu valorisierende) Fruchtgenussentgelt aus, sie beeinflusst
aber das Jahresergebnis bzw. den Jahresfehlbetrag der OSVI. Aus
diesem Grund und in Anbetracht der kumulierten Höhe der Mietzinsreduktion empfahl die Kontrollabteilung, in künftig gleich oder ähnlich
gelagerten Fällen einen formellen Beschluss im Aufsichtsrat der OSVI
herbeizuführen. Im Anhörungsverfahren versicherte der Geschäftsführer der OSVI, dass er der Empfehlung der Kontrollabteilung nachkommen werde.
Im Wege eines Umlaufbeschlusses der Generalversammlung der
OSVI – von der Gesellschafterin Stadtgemeinde Innsbruck unterzeichnet am 26.03.2013 und vom Gesellschafter Land Tirol unterfertigt am
21.03.2013 – wurde dem FC Wacker Innsbruck im Jahr 2013 eine finanzielle Unterstützung im Form einer einmaligen Mietzins- und Betriebskostenreduktion im Ausmaß von 20 % der vom Verein für das
Jahr 2012 bezahlten Mieten und Betriebskosten für Räumlichkeiten,
Spiel- und Trainingsbetrieb gewährt (siehe dazu auch die Ausführungen in Kapitel 6.1 Sponsoring FC Wacker Innsbruck). Die verrechnungstechnische Abwicklung erfolgte mit einer Gutschrift vom
29.05.2013 in der Höhe von netto € 85.143,45, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sohin mit einem Gesamt(brutto)betrag von
€ 102.172,14.
Basis für die Höhe des
Fruchtgenussentgeltes

Die seinerzeitigen Erlöse aus Dauervermietungen und aus Einzelvermietungen und Werberechten waren für die Berechnung des Fruchtgenussentgeltes maßgeblich. Davon abgeleitet war damals ein jährlicher
Betrag von € 263.475,00 (netto), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, als Fruchtgenussentgelt für die übertragenen Gebäude und
Anlagen vereinbart worden.
Unabhängig von allen anderen Bestimmungen dieses Vertrages erhöhte sich bei der jährlichen Neuberechnung des Fruchtgenussentgeltes
die Basis „Erlöse aus Dauervermietungen netto“ aufgrund der Tatsache, dass bei einigen Mietverträgen gestaffelte Mietzinshöhen verankert sind,
 mit 01.01.2005 um
 mit 01.01.2006 um weitere
 mit 01.01.2007 um zusätzliche

€ 5.205,00,
€ 6.389,00 und
€ 3.240,00,

jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

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12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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