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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf

- S.36

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Abrechnung und
Provisionsberechnung

Für die Betriebsführung (inkl. Provisionen) verrechnete die OSVI der
Stadt Innsbruck im Jahr 2012 einen Gesamtbetrag in Höhe von
€ 255.618,31 und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 2013 einen
diesbezüglichen Betrag von € 156.153,56. Im Rumpfjahr 2011 wurden
€ 70.740,82 von der OSVI vorgeschrieben. Die Rechnungen der OSVI
wurden abzüglich kumulierter Werbe- und Gastronomieeinnahmen (in
den Jahren 2011 – 2013) in Höhe von € 19.611,53 fakturiert.
Die von der Stadt Innsbruck bezahlten Provisionen entsprachen im
Beobachtungszeitraum (2012 – 2013) in etwa dem Ergebnis der Kostenstellenrechnung (Skaterhalle) der OSVI. Die Provision (ohne USt.)
betrug im Jahr 2012 € 28.565,22 und im Jahr 2013 € 18.737,23. Das
Ergebnis der Kostenstelle Skaterhalle der OSVI zeigte für die korrespondierenden Perioden Werte von € 28.723,05 (2012) und € 18.889,41
(2013). Die Kontrollabteilung hatte im Nachvollzug der Provisionsberechnung deren Richtigkeit festgestellt. Sämtliche diesbezügliche Vergütungen entsprachen dem vertraglich festgesetzten Prozentsatz und
überstiegen nicht den jährlichen Deckelbetrag von € 30.000,00 netto.

Anlagegüter in
Abrechnung

Die Tatsache, dass die Provision von den Aufwendungen der OSVI
(Personal- und Bewirtschaftungskosten) berechnet wird, bringt es jedoch mit sich, dass auch Anlagegüter wie zum Beispiel Schließfächer,
Garderobenbänke oder ein Akku-Bohrschrauber zur Provisionsberechnung herangezogen wurden. Im Jahr 2012 ist beispielweise ein Zutrittsystem in Höhe von netto € 35.600,00 angeschafft worden, das ebenfalls entsprechend der erwähnten Vorgangsweise in die Vergütung der
OSVI einfloss. Durch die Anschaffung von Anlagegütern durch die
OSVI entsteht bei der gegebenen Vertragslage eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Stadt Innsbruck. Die Provision und deren Umsatzsteueranteil erhöhen die Anschaffungskosten (bezogen auf den
Nettoanschaffungspreis) für die Stadt Innsbruck um 18 %. Beim aufgezeigten Beispiel ergab dies eine betragsmäßige Differenz von
€ 6.408,00. Der von der Stadt Innsbruck bewirtschaftete Unterabschnitt
betreffend die Ausgleichszahlungen an die OSVI wird ohne Vorsteuerabzug gebucht. Der Umsatzsteueranteil der Provision entspricht somit
einer zusätzlichen Umsatzsteuerzahllast für die Stadt Innsbruck.

Genehmigung lt. Betriebsführungsvertrag –
Empfehlung

Laut Betriebsführungsvertrag bedürfen Einzelaufwendungen, die den
Betrag von € 4.000,00 netto übersteigen, der vorherigen schriftlichen
Genehmigung durch die Stadt (Amt für Sport). Eine Genehmigung für
das Zutrittsystem, wie hier erwähnt, konnte weder vom Amt für Sport
noch von der OSVI belegt werden. Die Kontrollabteilung empfahl daher, künftig diese vertraglich festgelegte Formvorschrift einzuhalten.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
dieser Empfehlung zukünftig nachgekommen werde.

Geprüfte Eingangsrechnungen bei der OSVI –
Empfehlung

Die Kontrollabteilung hat die Aufwendungen, welche der Stadt Innsbruck weiterverrechnet wurden und für den Provisionsaufschlag verantwortlich zeichneten, einer stichprobenartigen Überprüfung unterzogen. Hierbei wurden auch drei im Jahr 2013 von der OSVI bezahlte
Sponsorenrechnungen in Höhe von insgesamt € 2.950,00 untersucht.
Zwei dieser Rechnungen wurden von Sportvereinen gelegt. Sportvereine sind lt. § 6 Abs. 1 Z 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit und
stellten somit die Rechnungen ohne Umsatzsteuer an die OSVI aus.

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12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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