Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf
- S.440
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§ 3 Vertragslaufzeit
3. 1 Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt mit 01.03.2021 und endet mit 31.08.2022. Die
im § 2 festgelegten Leistungen sind innerhalb dieses Zeitraumes zu den im Angebot genannten Terminen und Meilensteinen zu erbringen.
3.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Ausführungsfristen nicht einhalten kann, so
hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus der nicht fristgemäßen Erfüllung
des Vertrages ergeben, bleiben unberührt.
§ 4 Leistungsentgelt
4.1 Der Auftragnehmer erhält für sämtliche vertragsgegenständliche Leistungen ein Leistungsentgelt entsprechend der Kostenaufstellung im eCall und abgerechnet nach tatsächlichem Aufwand, insgesamt jedoch maximal € 109.917,-- exklusive allfälliger Umsatzsteuer. Nebenleistungen und sonstige Leistungen, auch wenn diese im gegenständlichen Vertrag nicht gesondert angeführt sind, aber zur Herbeiführung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich sind, Ergänzungen kleineren Umfanges, Klarstellungen
oder die Teilnahme an Besprechungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Vertrag, die der Auftraggeber verlangen sollte, sind im Rahmen dieses maximalen Leistungsentgeltes zu erbringen. Als Ergänzungen kleineren Umfangs sind solche zu verstehen, die insgesamt nicht mehr als 10 % des maximalen Leistungsentgeltes verursachen.
4.2 Soweit eine Umsatzsteuerpflicht des Auftragnehmers gegeben ist, erhöht sich das
Leistungsentgelt um die rechnungsmäßig vom Auftragnehmer auszuweisende und an
das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Barauslagen, jeweils abzüglich der dem Auftragnehmer selbst in Rechnung gestellten und daher von diesem als
Vorsteuer geltend zu machenden Umsatz.
4.3 Daraus ergibt sich für den vorliegenden Leistungsgegenstand ein maximales Leistungsentgelt in Höhe von € 109.917,-- inklusive allfälliger Umsatzsteuer:
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Österreichisches Institut für Nachhaltige Entwicklung - Förderung einer zukunftsverträglichen Entwicklung durch Forschung, Planung und Umsetzung:
netto € 82.215,-Universität Innsbruck Institut für Geographie: netto € 13.152,-Landeshauptstadt Innsbruck: netto € 14.550,--
4.4 Wird im Zuge der Durchführung des Vertrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen und auch keine Ergänzung kleineren Umfanges (Punkt 4.1) ist, so
hat der Auftragnehmer vor deren Ausführung das schriftliche Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herzustellen. Der Auftragnehmer hat hierbei dem Auftraggeber ein Zusatzangebot zu übermitteln, das auf den Preisen und Preisgrundlagen des gegenständlichen Vertrages basiert. Mehrkostenforderungen sind so zu begründen, dass sie für den
Auftraggeber mit einem vertretbaren und der Höhe der Forderung angemessenen Aufwand prüfbar sind. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, ist gleichzeitig die entsprechende Vergütung zu vereinbaren. Wird
vom Auftragnehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung der Vergütung erbracht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine
Vergütung für diese zu leisten.
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