Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf
- S.475
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Stabsstellenleiterin Tabea Eichhorn BA MSc nach § 46 der Geschäftsordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) ermächtigt, für den Bürgermeister Schriftstücke zu unterfertigen, aus der Sicht des Bürgermeisters somit überhaupt rechtskonform, zumal es keine Geschäftsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck gibt,
und die Kurzbezeichnung (MGO) für sich, folglich nur eine beliebige Aneinanderreihung von Buchstaben darstellt?
Antwort:
Davon ist nicht auszugehen.
Frage 23:
Sollte es sich bei der gegenständlichen "Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" um ein Geschäftsstück handeln, warum wurde
selbige nicht gemäß § 33 der GESCHÄFTSORDNUNG D.ES MAGISTRATES
DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (MGO) erstellt bzw. protokolliert?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 24:
Sollte es sich bei der gegenständlichen "Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" um eine Urkunde handeln, wurde selbige gemäß § 34 der GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (MGO) archiviert, und wenn ja, wann? (Datum)
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Frage 25:
Sollte es sich bei der gegenständlichen "Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" um eine Urkunde handeln, wurde selbige gemäß § 35 der GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (MGO) aufbewahrt etc., und wenn ja wann (Datum)
und durch wen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag .a Susanne Plankensteiner
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