Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.20
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(zu Punkt 3.1)
Anlage
Entwurf
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom …, mit der die
Friedhofsordnung für die städtischen und nichtstädtischen Friedhöfe geändert wird
(Beschluss des Gemeinderates vom …)
Artikel I
Die
Friedhofsordnung
für
die
städtischen
und
nichtstädtischen
Friedhöfe
(Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.1998 in der Fassung des Beschlusses vom 10.10.2019)
wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten:
„Auf Grund des § 33 Abs. 6 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:“
2. In § 3 Ziffer 8 wird das Zitat „Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 15/2019“ durch das Zitat „Tiroler Mindestsicherungsgesetzes,
LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 205/2021“ ersetzt.
3. In § 3 werden folgende Ziffern 10. und 11. angefügt:
„10. Garten des Friedens ist ein Urnensammelgrab für naturnahe Beisetzungen. Zulässig
sind nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material.
11. Grab der Gemeinsamen ist ein Urnensammelgrab für die Beisetzung von Urnen aus
aufgelassenen Urnennischen sowie für Beisetzungen von Urnen, die ausdrücklich
hiefür angemeldet werden.“
4. In § 5 Absatz 2 Ziffer 4 wird das Zitat „Bundesbehindertengesetzes, BGBL. Nr. 283/1990,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018,“ durch das Zitat „Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.
5. In § 15 hat Absatz 3 zu lauten:
„(3) Der Benützungsberechtigte hat die Grabeinrichtungen nach Erlöschen des
Benützungsrechtes gemäß Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 zu entfernen. Der Stadtmagistrat kann
nach Erlöschen des Benützungsrechtes gemäß Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 dem
Benützungsberechtigten die Entfernung der Grabeinrichtungen unter Setzung einer
angemessenen Frist mit Bescheid auftragen und ihm gleichzeitig die kostenpflichtige
Ersatzvornahme androhen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die Entfernung der
Grabeinrichtungen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten vorgenommen werden.
Grabeinrichtungen, die im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden, sind mit Bescheid
ohne jeden Anspruch auf Ersatz zugunsten der Stadtgemeinde für verfallen zu erklären,
wenn der Benützungsberechtigte diese trotz Aufforderung nicht binnen drei Monaten ab
der im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Entfernung abholt.“
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