Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.102
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Nachdem die MA IV die Stellungnahmen der einzelnen Dienststellen im
Nachweis der Erläuterungen zusammengeführt hatte, wurden diese am
28.06.2022 der Kontrollabteilung digital übermittelt.
Beanstandung und
Empfehlung
Die Kontrollabteilung ist in Hinblick auf § 16 Abs. 2 und 3 VRV 2015 der
Ansicht, dass die Begründung (oder Erläuterung) wesentlicher
Abweichungen zwischen Voranschlagswerten inkl. Änderungen durch
Nachtragsvoranschlägen und den tatsächlichen Aufwendungen und
Erträgen bzw. Ein- und Auszahlungen wesentlicher Bestandteil der
Voranschlagsvergleichsrechnungen und somit auch Bestandteil des
Rechnungsabschlusses,
folglich
auch
des
Entwurfes
des
Rechnungsabschlusses ist.
In diesem Sinne wurde der MA IV die Empfehlung ausgesprochen, zu
prüfen, ob der Nachweis der Erläuterungen nicht zeitgleich mit dem
Entwurf des Rechnungsabschlusses aufzulegen und dem Gemeinderat
zur Kenntnis zu bringen ist. Für den Fall, die MA IV kommt zum selben
Ergebnis wie die Kontrollabteilung, sollte für die Zukunft dafür Sorge
getragen werden, dass der Nachweis der Erläuterungen bereits zum
Zeitpunkt der Auflage vorliegt.
Das Referat Buchhaltung des Amtes für Rechnungswesen der MA IV teilte
im Zuge des Anhörungsverfahrens mit, der Empfehlung der
Kontrollabteilung künftig nach Möglichkeit Folge zu leisten, wies jedoch
darauf hin, dass es im Zusammenwirken mit den einzelnen Dienststellen
zu zeitlichen Verzögerungen kommen könnte, weshalb eine Bereitstellung
des Nachweises der Erläuterungen bereits im Entwurf des
Rechnungsabschlusses nicht zugesichert werden könne. Spätestens zur
Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses im Oktober würde der
Nachweis der Erläuterungen dem Gemeinderat vorgelegt werden.
Feststellungen aus
der Prüfung des
Nachweises der
Erläuterungen
Eine von der Kontrollabteilung durchgeführte Überprüfung des
Nachweises der Erläuterungen auf Vollständigkeit ergab lediglich in einem
Fall eine Abweichung. Hierbei handelte es sich um eine Voranschlagspost,
für
welche
die
Voranschlagsvergleichsrechnung
des
Finanzierungshaushaltes eine wesentliche Unterschreitung des
Voranschlagswertes durch die tatsächlichen Auszahlungen auswies.
Der Nachweis der Erläuterungen beinhaltete mehrfach Positionen, bei
denen es sich um Abschlussbuchungen handelte und die nicht Teil des
Voranschlages waren. Die Kontrollabteilung vertritt die Ansicht, dass diese
Positionen nicht im Sinne des § 16 VRV 2015 zu erläutern sind und
empfahl dem Amt für Rechnungswesen, diese künftig nicht mehr in den
Nachweis der Erläuterungen aufzunehmen. Das Referat Buchhaltung
teilte im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit, der Empfehlung der
Kontrollabteilung künftig Folge zu leisten.
Für den Sammelnachweis Fahrzeuge konnte die Kontrollabteilung
feststellen, dass die Wertgrenzen nicht auf Basis der Gesamtsummen
berücksichtigt wurden, sondern auf Konten-/Postenebene erläutert wurde.
Hierbei dürfte es sich laut Auskunft des Amtes für Rechnungswesen um
ein Versehen handeln. Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für
Rechnungswesen, der Behandlung von Sammelnachweisen im Rahmen
des Nachweises der Erläuterungen künftig vermehrt Augenmerk zu
widmen.
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Zl. KA-06738/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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