Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf
- S.112
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 915 -
Der § 6 (1) a) IWO soll nach dem Beistrich
um die Wortfolge
"es sei denn, dass er sich noch nicht ein
Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt
offensichtlich nur vorübergehend ist."
ergänzt werden.
Womit der § 6 (1) dann vollumfänglich so
lauten soll.
a) In der Stadt seinen Wohnsitz hat,
es sei denn, dass er sich noch nicht
ein Jahr in der Stadt aufhält und
sein Aufenthalt offensichtlich nur
vorübergehend ist.
Diese Änderung entspricht der für alle anderen Gemeinden Tirols üblichen Textierung
und kann somit ohne Befassung des
Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschusses direkt an den Landesgesetzgeber herangetragen werden.
§ 5 IWO Wahlrecht
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur
Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
a) in der Stadt seinen Hauptwohnsitz
hat,
b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
c) spätestens am Tag der Wahl das
16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 6 IWO Wahlrecht
(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder
Unionsbürger, der
a) in der Stadt seinen Hauptwohnsitz
hat,
b) von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und
c) spätestens am Tag der Wahl das
18. Lebensjahr vollendet hat.
Ein Unionsbürger, der die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch
keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter
der weiteren Voraussetzung wählbar, dass
er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist.
(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle
nach Abs. 1 wählbaren Personen, die
die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und die nicht innerhalb der
letzten sechs Jahre vor dem Wahltag
ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom
Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 7 TGWO Wahlrecht
§8 TGWO Wahlrecht
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur
Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder
Unionsbürger, der
a) in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er
sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt
offensichtlich nur vorübergehend
ist,
b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
c) spätestens am Tag der Wahl das
16. Lebensjahr vollendet hat
GR-Sitzung 25.10.2022
a) in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er
sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt
offensichtlich nur vorübergehend
ist.
b) von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und
c) spätestens am Tag der Wahl das
18. Lebensjahr vollendet hat.
Ein Unionsbürger, der die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch