Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf

- S.160

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ZI. IV-14900/2022 - FzWA

Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25.10.2022 über
die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes TFLAG, LGBI. Nr. 86/2022, wird verordnet:

§1
Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Die Stadtgemeinde Innsbruck legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich
für das gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit 280 Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit 560 Euro,
c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 810 Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 1.150 Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit 1.610 Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 2.070 Euro,
g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit 2.530 Euro
fest.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Angeschlagen am:
Abgenommen am:

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister
Georg Willi

P9"I Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, DVR: 0059331, www.innsbruck.gv.at
"-"" Tiroler Sparkasse Bank AG, BIC: SPIHAT22XXX, IBAN: AT20 2050 3033 0192 0330, UID: ATU36832905 STGD lnnsbrucker Betriebe