Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf
- S.454
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Frage 8:
Handelt es sich bei dem 9,5-Wochen-Urlaub der Personalamtsleiterin um teils unbezahlten Urlaub, und wenn ja, wer hat den Urlaub genehmigt?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 9:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist der Bürgermeister überhaupt berechtigt,
Urlaube von allen städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in diesem Fall
der Personalamtsleiterin, zu genehmigen?
Antwort:
Grundlage bildet der § 31 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR).
Frage 10:
Welche leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stadtmagistrat waren über
das Versprechen des Bürgermeisters, Frau B. einen 9,5-Wochen-Urlaub zu genehmigen, informiert, zumal es der Stadtsenat nicht war?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 11:
Wann (Monat/Jahr) und bei wem hat die Personalamtsleiterin ihren 9,5-WochenUrlaub angemeldet?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 12:
Wer vertritt die Personalamtsleiterin während ihrer Abwesenheit konkret? (Bitte
um Aufstellung nach Kalenderwochen, zumal man ja davon hoffentlich ausgehen
kann, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalamtes trotz Abwesenheit der Personalamtsleiterin ihren Urlaub in den Sommermonaten konsumieren dürfen und auch werden.)
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 13:
In der Stellungnahme gegenüber der Kronen Zeitung sprechen Sie von Rückfallebenen. Wie viele der Personalamtsleiterin in ihren Befugnissen gleichgestellten
Rückfallebenen im Personalamt gibt es, und wie konkret setzen sich diese Rückfallebenen personell zusammen? (Bitte um Nennung von Namen)
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 14:
Ist es richtig, dass die Personalamtsleiterin über dem gesetzlich festgesetzten
Entlohnungsschema entlohnt wird?
Antwort:
Die Entlohnung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen.
Frage 15:
Wenn ja, wurde der Stadtsenat über die Höhe der Entlohnung vor Beschlussfassung über die Bestellung von Frau B. darüber informiert bzw. wenn nein, warum
nicht?
Antwort:
Dies fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Stadtsenats.
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