Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.65

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Gemäß dem Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände lt. VRV 2015 wäre dafür das Sachkonto 454000 –
Reinigungsmittel oder das Sachkonto 159000 – Sonstige Verbrauchsgüter vorgesehen.
Dahingehend empfahl die Kontrollabteilung dem Amt für
Personalwesen, erhöhtes Augenmerk auf die Belegung der korrekten
Sachkonten zu legen. Weiters wurde durch die Fachdienststelle
mitgeteilt, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen
werde.
Fehlender
Skontoabzug –
Empfehlung

Im Rahmen einer routinemäßigen Belegkontrolle im Bereich der MA V
– Amt für Sport war bei einer Auszahlungsanordnung an den
Handelsbetrieb für Hygieneprodukte zu beanstanden, dass der 2 %ige
Skontoabzug trotz Zahlung innerhalb der Skontofrist nicht in Anspruch
genommen wurde.
Detailrecherchen ergaben, dass dieser Umstand wohl auf eine
irrtümlich fehlerhafte Hinterlegung der Zahlungsdaten zurückzuführen
war.
Nach Rücksprache mit oben genanntem Betrieb, war eine
Rückerstattung des unbeanspruchten Skontobetrages nicht bzw. nur
in Form eines Warenwertes (Gutschrift) möglich. Dieser Betrag wurde
bei einer der nachfolgenden Lieferungen in Anspruch genommen.
Das Amt für Sport wird der Empfehlung der Kontrollabteilung
entsprechend zukünftig vermehrt Augenmerk auf die Skontogestion
legen, um derartige Abzüge ordnungsgemäß abzuwickeln.

Mindermengenzuschläge –
Empfehlung

Beim Abgleich von drei unter Mitwirkung des Amtes für Allgemeine
Servicedienste der MA I erstellten Auszahlungsanordnungen an ein
Büromöbelerzeugungs- und -ausstattungsunternehmen wurde
auffällig, dass pro Auszahlungsanordnung ein Mindermengenzuschlag
zur Verrechnung gelangt ist. Die Auszahlungen belasteten budgetär
die jeweils betroffenen Dienststellen (Amt für Personalwesen der
MA I, Amt für Bürgerservice und Außenbeziehungen der MA I, Amt für
Tiefbau der MA III).
Dabei beliefen sich die Mindermengenzuschläge auf netto € 74,84,
netto € 32,11 und netto € 73,89. Weitere Recherchen der
Kontrollabteilung dazu zeigten, dass gemäß dem für Bestellungen zur
Anwendung gelangenden Vertragswerk Mindermengenzuschläge
(„Logistikzuschläge“) in betraglich gestaffelter Form bis zu einem
„Abrufwert“ von netto € 1.000,00 anfallen.
Die drei den Fakturen zugrundeliegenden Bestellungen wurden vom
Amt für Allgemeine Servicedienste für die betroffenen Dienststellen
innerhalb 13 Werktagen getätigt. Der Gesamtbestellwert betrug netto
€ 867,46 und der Mindermengenzuschlag für drei Bestellungen netto
€ 180,84. Der Zuschlag belief sich somit insgesamt auf rd. 21 % des
Netto-Bestellwertes.

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Zl. KA-06961/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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