Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.151
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eine (zeitliche) Deckungsprüfung durch das Zeiterfassungssystem
gegeben ist. Hinsichtlich der (weiteren) Dienstzeiten außerhalb der
Rahmendienstzeit und deren Aufzeichnung samt „Bewertung“, die bei der
Argumentation für eine „quasi all-in Vereinbarung“ ins Treffen geführt
wurden, stand die Kontrollabteilung auf dem Standpunkt, dass der damit
verbundene administrative Aufwand durchaus zumutbar und darüber
hinaus für eine abgabenrechtlich verpflichtende Deckungsprüfung
notwendig sei. Ferner wird mit der Deckungsprüfung die
Zuschlagsthematik (bzw. „Bewertung“) bei den jeweiligen Dienstzeiten
(u.a. Nacht- und Wochenendzeiten) umfasst. Die Aufzeichnung von
Dienstzeiten dient zudem zur Nachvollziehung und Sicherstellung der
gesetzlichen Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten.
Der Kontrollabteilung wurde im Anhörungsverfahren eine Überprüfung der
sondervertraglichen „all in“ Regelung zugesichert.
9.3.4 Verwendungszulagen 2020
Kategorisierung
Im Bereich der niedrigsten Kategorisierung (0,1 % bis 10 %) war im Jahr
2020 ein Großteil der gewährten Verwendungszulagen mit einer
besoldungstechnischen Aufwertung im Bereich des Amtes für Soziales
festzustellen. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Amt für Kinderund Jugendhilfe der Verwendungsgruppe B, erhalten nach
12-monatiger tatsächlicher Dienstzeit eine Verwendungszulage in Höhe
von 8 % von B/V/2. Mit dieser Maßnahme sollten die besonderen
Herausforderungen in der Sozialarbeit im urbanen Raum anerkannt
werden (Verfügung des Bürgermeisters Zl. I-13900/2019/PA). Damit
wurde laut dem seinerzeitigen Leiter des Amtes für Personalwesen mit
dem Lohnschema des Landes Tirol für Sozialarbeiter nicht nur gleichgezogen, sondern bedeutete dies auch eine finanzielle Besserstellung
gegenüber dem Landesschema.
In der Kategorie über 10 % und 30 % der obigen Tabelle waren bei
einem neu eingestellten Dienstnehmer (mit der entsprechenden
Verwendungszulage) der Stabstelle der Magistratsdirektion insgesamt
14 Jahre bei der facheinschlägigen Vortätigkeit für die Berechnung des
Vorrückungsstichtages und damit die Einreihung in die Entlohnungsstufen
angerechnet wurden. Die Grundlagen der Anrechnung sämtlicher
facheinschlägigen Vordienstzeiten war für die Kontrollabteilung in den
Akten nicht ersichtlich.
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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