Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.162
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abgeschlossen, wobei im Dienstvertrag darauf hingewiesen wurde, dass
auf diesen Vertrag das I-VBG Anwendung fand. Die Basis des
ursprünglichen Dienstvertrages (Vorrückungsstichtag, Schemabezug inkl.
einer sondervertraglichen Regelung) war auch bei der Berechnung des
geringfügigen Entgeltes berücksichtig worden. Mit 01.01.2022 wurde die
Dienstnehmerin daher gemäß ihrem berechneten Vorrückungsstichtag in
eine höhere Entlohnungsstufe (sog. Biennalsprung) eingereiht. Um
weiterhin unter der sog. Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben, musste daher
das Stundenausmaß der Dienstnehmerin auf 3,5 Wochenstunden (bzw.
Beschäftigungs-ausmaß 8,5 %) reduziert werden. Ein entsprechendes
Schriftstück
hinsichtlich
der
Stundenreduzierung
wurde
der
Kontrollabteilung übermittelt.
Gemäß § 6 I-VBG ist spätestens einen Monat nach Wirksamkeitsbeginn
jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des
Vertrages bzw. allfälliger Nachträge auszufolgen und von beiden
Vertragsteilen zu unterschreiben.
Die Monatsfrist hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginnes wurde teilweise
nicht eingehalten.
Sämtlichen archivierten Abänderungen des Beschäftigungsausmaßes,
welche von der Kontrollabteilung eingesehen bzw. ihr übermittelt wurden
war gemein, dass keine Unterschrift von den Dienstnehmern
ersichtlich war bzw. auf den Schriftstücken auch kein Unterschriftsfeld für
den Dienstnehmer vorgesehen war.
Wenngleich in den jeweiligen Schriftstückten, welche an die
Dienstnehmer zur Änderungen des Beschäftigungsausmaßes adressiert
waren, auf das Einvernehmen des Dienstnehmers explizit hingewiesen
wurde, empfiehlt die Kontrollabteilung aus formaler Sicht daher, künftig
Änderungen zu Dienstverträgen mit den Unterschriften der jeweiligen
Dienstnehmer entsprechend dem I-VBG in den Personalakten zu
archivieren und frühzeitig zu vereinbaren um die Frist des gesetzlichen
Wirksamkeitsbeginnes der Dienstvertragsänderungen einzuhalten.
Im Anhörungsverfahren wurde zugesagt, der Empfehlung zu entsprechen.
9.7.1.1 Behinderteneinstellungsgesetz
Rechtliche Grundlagen Zum Zeitpunkt der Einschau galt ein Bediensteter des Amtes für
und Anzahl
Personalwesen als begünstigter Behinderter (Behinderungsgrad
Dienstnehmer
mindestens 50 %) im Sinne der Bestimmungen des BEinstG und war
somit auf die Behinderteneinstellungsquote der Stadtgemeinde Innsbruck
anrechenbar.
Konkret beträgt die Erhöhung (gemäß den den rechtlichen
Bestimmungen) bei der Feststellung einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (im Falle einer Vollzeittätigkeit) 16 Dienststunden und ist
bei einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf
32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden zu
erhöhen. Diese Erhöhungen sind im Falle einer Teilzeittätigkeit
entsprechend zu aliquotieren.
Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass zum Prüfungszeitpunkt
drei Dienstnehmern eine Erhöhung des Urlaubs von 32 Stunden und
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Zl. KA-03099/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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