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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.301

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Personalwesen festgestellt, die im vorhergehenden Zahlenmaterial nicht
mehr
berücksichtigt
wurde.
Zumal
diese
Änderung
des
Beschäftigungsausmaßes mit zusätzlichen Vereinbarungen einherging,
wird noch separat eingegangen.
Das Beschäftigungsausmaß der Teilzeitkräfte war naturgemäß
unterschiedlich und reichte im Beobachtungszeitraum zwischen (2018
und 01.03.2022) von 8,75 % (oder 3,5 Wochenstunden) bis 87,5 % (oder
35 Wochenstunden) der regelmäßigen Wochendienstzeit, welche im § 21
Abs. 2 I-VBG (Innsbrucker Vertragsbediensteten) mit 40 Wochenstunden
verankert ist.
Der Anteil der Teilzeitkräfte betrug im Jahr 2018 (31.12) rd. 60 % und hat
in den folgenden Jahren kontinuierlich abgenommen. Zum 01.03.2022
waren – wie bereits erwähnt – 8 Personen bzw. 33 % der Belegschaft im
Amt für Personalwesen teilzeitbeschäftigt.
Es zeigte sich, dass bei Teilzeitkräften im Laufe des Beobachtungszeitraum (klarerweise) Änderungen des Beschäftigungsausmaßes
vereinbart wurden.
Rückwirkende
Änderung des
Beschäftigungsausmaßes
Empfehlung

Hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes war für die Kontrollabteilung
jedoch des Weiteren ersichtlich, dass im Amt für Personal (in Einzelfällen)
auch rückwirkend befristete temporäre Erhöhungen der Arbeitszeit von
Dienstnehmern vorgenommen wurden.
Bei einer Dienstnehmerin, die am 01.10.2021 mit einem Beschäftigungsausmaß von 80 % (bzw. 32 Wochenstunden) eingestellt worden war, ist
am 16.03.2022 rückwirkend für den Zeitraum 01.02.2022 bis 30.04.2022
das Beschäftigungsausmaß auf 40 Wochenstunden (daher Vollzeit)
erhöht worden.
Bei einer weiteren (langjährigen) Dienstnehmerin wurde das
Beschäftigungsausmaß ebenfalls rückwirkend am 17.02.2022 von 20 auf
25 Wochenstunden (bzw. Beschäftigungsausmaß von 50 % auf 62,5 %)
aufgestockt. Der Zeitraum der Befristung betraf den 01.02.2022 bis
31.03.2022, wobei die fünf zusätzlichen Wochenstunden im Rahmen der
außerbetrieblichen Telearbeit genehmigt worden sind.
Die Akteneinsicht zeigte, dass eine kurzfristige und teilweise
nachträgliche Erhöhung der Wochenarbeitszeit im Amt für Personalwesen
auch in vorangegangenen Jahren praktiziert wurde.
Eine – auch nur – kurzfristige Erhöhung des Stundenausmaßes schlägt
naturgemäß auf das monatliche Entgelt (samt Sonderzahlungen) durch
und bewirkt u.a. einen höheren Urlaubsanspruch. Die stichprobenartige
Nachschau der Kontrollabteilung machte deutlich, dass die
entsprechenden Auszahlungen der Entgelte sowie der Anspruch auf
erhöhtem Urlaub umgesetzt bzw. zugerechnet worden sind.
Im Gegensatz zu den Erhöhungen kam es auch zu einer Reduzierung der
Wochendienstzeit. Mit einer (seinerzeitigen) Referentin des Amtes für
Personalwesen wurde während der Karenz ein geringfügiges
Dienstverhältnis
(ohne
Referatsleitung)
in
Höhe
eines
Beschäftigungsausmaßes von 10 % bzw. 4 Wochenstunden

………………………………………………………………………………………………………………………………………………….….

Zl. KA-03099/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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