Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.335

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Begründung:

Herr Bürgermeister Georg Willi hat mit Ve rfügung vom 17.11.2022, die mit 21.11.2022
wirksam geworden ist, eine Änderung der MGO, der Geschäftseinteilung sowie der geltenden
Aufbauorganisation vorgenommen . Dadurch wurde die bestehende Personalverwaltung des
Stadtmagistrates in der MA 1, Amt für Personalwesen, ohne zwingenden Grund und in
rechtswidriger Weise zerschlagen .
Mit der neu begründeten Stabsteile „Personalmanagement" unterstellte er sich die Agenden
der „Geschäftsstelle Personalwesen " sowie der „ Geschäftsstelle für Dienstrecht 11 und hat
damit u.a. behördliche Aufgaben unmittelbar an sich gezogen . Dadurch wurden Regelungen
des lnnsbrucker Stadtrechtes und der MGO sinnwidrig und zur Umgehung des Beschlusses des
Gemeinderates vom 25. Oktober 2022 - betreffend die Beauftragung des Stadtsenates zur
Entscheidung über eine allfällige Enthebung der bestellten Amtsvorständin für Personalwesen
- angewandt.
Nach dem Stadtrecht gliedert sich der Stadtmagistrat in Abteilungen, Ämter und Referate.
Eine mögliche Einrichtung von Stabsteilen ist demgegenüber nur subsidiär zur Unterstützung
des Bürgerme isters und des Magistratsdirektors 1 und nur „ zur Vollziehung besonderer
Aufgaben 11 zulässig. Die Vollziehung von Aufgaben einer Dienstbehörde für sämtliche
Vertragsbediensteten und Beamten der Stadtverwaltung gehört jedenfalls nicht zu diesen
„ besonderen Aufgaben" und kann demzufolge keineswegs aus einer ordnungsgemäßen
Linienorganisation entnommen und der unmittelbaren politischen Stadtführung unterstellt
werden.
Mit der gegenständlichen Verfügung versucht der BGM , einen wesentlichen Teil der
städtischen Personalverwaltung der Aufsicht und Kontrolle des inneren Dienstes des
Stadtmagistrats zu entziehen. Er zerstört damit eine der tragenden Säulen der in Österreich
geltenden Verwaltungsorganisation
und
des verfassungsgesetzlich
vorgegebenen
Weisungszusammenhanges in der Verwaltung. Hierzu wird auf die Österreichische
Bundesverfassung Art. 117 Abs. 7 sowie 118 Abs . 4 & 5 verwiesen.
Gern . § 4 Abs. 2 MGO hat der Magistratsdirektor u.a. für die geordnete Erledigung der
Geschäfte des Stadtmagistrates zu sorgen und insbesondere die Gesetzmäßigkeit und die
Einheitlichkeit bei de r Besorgung der Amtsgeschäfte zu überwachen . Er ist berechtigt, sich von
allen Geschäftsstellen des Stadtmagistrates Kenntnis zu verschaffen .
Durch die gegenständliche Verfügung des Bürgermeisters wurden zudem die durch das
Gemeinde-Personalvertretungsgesetz gewährten Mitwirkungsrechte der gesetzlichen
Interessenvertretung {Personalvertretung) in eklatanter Weise verletzt. Die städtische
Personalvertretung wurde bei Erlassung der Novelle zur MGO, der Geschäftseinteilung sowie
der Aufbauorganisation in gesetzwidriger Weise übergangen und ihrer Mitwirkungsrechte
gern . §§ 12 und 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz beraubt.
Diese Vorgangsweise lässt an ein er ordnungsgemäßen Vollziehung der Agenden der
Personalverwaltung im politischen Nahebe reich der Stabsteile des Bürgermeisters starke
begründete Zweifel aufkommen .

1 Di e Gesetzesmat erien verwen den den Begriff „ M ag ist ratsd irektor" aus Gründen de r besseren Les ba rkeit
verwendet un d ist im Sin ne der Gleichbeha ndlu ng für alle Gesc hlec hter gleic hwertig zu ve rst ehen .