Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.368

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
r.

4. Ausschlussgründe von der Wohnungsvergabe
Nachstehende Gründe führen zum Ausschluss von der Vormerkung bzw. Vergabe von
Wohnungen mit städtischem Zuweisungsrecht. Wohnungswerber:innen,
a) die sich durch falsche Angaben im Erhebungsverfahren einen Vorteil zu erschleichen
versuchen, sind von der Vormerkliste zu streichen und auf die Dauer von 5 Jahren
von der Vormerkung auszuschließen.
b) die über für Wohnzwecke geeignetes Eigentum oder Nutzungsrechte (Grundstück,
Wohnung, Haus) im Inland oder Ausland verfügen, sind gemäß TWFG auszuschließen.
c)

die das zweite Wohnungsangebot ohne medizinischen oder besonderen familiären
Grund abgelehnt haben, sind ab dem Datum der letzten Zuweisung für 5 volle Jahre
für eine neuerliche Vormerkung zu sperren.

d) die zu Gunsten direkter Verwandter, entsprechend dem Mietrechtsgesetz (MRG) §
12, auf eine Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht verzichten, können erst
nach 5 Jahren neuerlich für eine Wohnung nach diesen Richtlinien ansuchen .
e) die aus eigenem Verschulden (z.B.: unleidliches Verhalten bzw. Mietrückstand) als
Mieter:in einer Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht gekündigt oder
delogiert wurden, können sich frühestens nach Ablauf von 5 vollen Jahren neuerlich
für eine Wohnung vormerken lassen. Diese Anträge sind jedenfalls im zuständigen
Ausschuss des Gemeinderates zu beraten und im Stadtsenat zu beschließen.
f)

Eine Vormerkung für eine geförderte Mietwohnung schließt eine Vormerkung nach
dieser Richtlinie aus.

5. Antrag auf Wohnungstausch
1.

Die Antragsstellung auf Wohnungstausch ist frühestens nach 5 vollen Jahren - gerechnet
ab Bezug der aktuellen Wohnung - möglich.

2.

Bei geänderten Familienverhältnissen oder nachhaltiger Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes ist ein Tausch frühestens nach zwei vollen Jahren nach
Bezug möglich.

3.

Bei Rückgabe einer wesentlich größeren Wohnung und gleichzeitigem Bezug einer
kleineren Wohnung, kann im Sinne des Bedarfs an Mehrzimmerwohnungen eine
bevorzugte Vergabe erfolgen.

4.

Sonstige Ansuchen, die den vorgenannten Richtlinien nicht entsprechen, sind nach
Beratung im zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss dem Stadtsenat zur
Beschlussfassung vorzulegen.

Entwurf Vormerk- und Vergaberichtlinien für lnn sbrucks Mittelstand (Stand: 24.11.22)

Seite 6 von 6