Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.395

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BRUCK

Akkreditierungsvereinbarungen stationslose E-Scooter-Systeme

1) Die Betriebsstätte der VermieterInnen muss nachweislich in Innsbruck sein und der
Betreiber muss eine aufrechte Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines ScooterSharingunternehmens haben.
2) Die DSGVO-konforme Verwaltung der KundInnendaten muss gewährleistet sein

3) Das ansässige Personal muss nach österreichischen Kollektivverträgen entlohnt
werden. Es muss eine sieben Tage in der Woche in Innsbruck ansässige und zu den
Betriebszeiten telefonisch erreichbare Ansprechperson für die Stadt Innsbruck und
die Behörden benannt werden.
4) Die StVO-konforme Ausstattung der E-Scooter wird vom Betreiber gewährt,
geeignete Lade- und Wartungsmöglichkeiten müssen in Innsbruck nachgewiesen
werden.

5) A) Die maximale Betriebszeit gilt von 6:00 bis 20:00. Außerhalb dieser Betriebszeiten
sind die Miet-Scooter, aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Der Betreiber legt
den Einsatzbereich der E-Scooter (Stadtteile, Karte) und seine Ausbringungsorte, an
denen mehr als drei Fahrzeuge deponiert werden, vor.
Ab 1.1.2020 dürfen eindeutig als solche erkennbare E-Scooter mit Wechselakku 24
Stunden am Tag stehen bleiben. Die Geschwindigkeit der E-Scooter wird im
gesamten Stadtgebiet auf 18 km/h gedrosselt. Folgende Zonen unterliegen darüber
hinaus einer Geschwindigkeitsreduktion auf 5 km/h: Alle FußgängerInnenzonen,
abschnittsweise die Fußwege an der Innpromenade im gesamten Stadtgebiet.
Rapoldipark. Fuß- und Radwegunterführung Olympiastraße-Eingang TivoliPurtschellerstraße.

6) Als Ausbringungsorte ausgeschlossen sind fixe Fahrradabstellanlagen, Bauwerke und
Einrichtungen von besonderer kultureller Bedeutung, die erfahrungsgemäß auch von
großen TouristInnengruppen besucht werden: Altstadt, Bereich zwischen
Kongresshaus - Hofburg – Hofkirche – Haus der Musik – Landestheater. MariaTheresienstraße zwischen Marktgraben und Anichstraße. Franziskanerplatz.
Südtiroler Platz. Parkanlagen und Spielplätze – ausgenommen Wege mit einer Breite
von mehr als 2,5 m, die auch mit Fahrrädern legal befahren werden dürfen. Gehsteige
mit einer Breite von weniger als 2,5 m. Haltestellenbereiche öffentlicher
Verkehrsmittel. Flächen mit taktilen Einrichtungen. Dennoch an diesen Orten
abgestellte Fahrzeuge sind nach Meldung beim Betreiber binnen 4 Stunden von
jenem zu entfernen und ordnungsgemäß abzustellen.
7) Je Betreiber sind bis auf Weiteres max. 225 stationslose E-Scooter pro Unternehmen
bzw mit diesem zusammenhängenden Unternehmen gestattet.

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8) Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist untersagt und wird seitens der
Verkehrsbetriebe in den Fahrgastbeförderungsbestimmungen geregelt.

Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, DVR: 0059331
Tel.: +43 512 5360 2332, Fax: +43 512 5360 1756, E-Mail:buergermeister@innsbruck.gv.at,www.innsbruck.gv.at