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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-12-15-GR-Protokoll_.pdf

- S.279

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ter 2022/2023 tatsächlich sein wird, kann realistischerweise nicht gesagt werden, da dieser maßgeblich witterungsabhängig ist. Die anfallenden Kosten
können aus dem laufenden Budget getragen werden.
Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb:
Siehe dazu Antwort zu Frage 2, wobei die Kosten witterungsabhängig sind.
Die Materialkosten erhöhen sich für den Winter 2022/2023 um ca. 12 %
Frage 5:

Wie hoch ist der geschätzte Personalaufwand für die Räumung der Radwege
2022/2023?

Antwort:

Mag.-Abt. III, Grünanlagen:
Im Einsatzfall sind für die Bedienung der Geräteträger zwei MitarbeiterInnen
notwendig. Die tatsächliche Einsatzzeit kann realistischerweise nicht prognostiziert werden, da diese maßgeblich witterungsabhängig ist.
Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb:
Der Personalaufwand für den Einsatz der Räumfahrzeuge (Unimog und Geräteträger) wird sich nicht gravierend ändern. Bis heute war durch den schwachen Vorwinter ein minimaler Einsatz erforderlich.

Frage 6:

Wie hoch ist der geschätzte finanzielle Mehraufwand für die Räumung der Radwege
2022/2023?

Antwort:

Mag.-Abt. III, Grünanlagen:
In der Mag.-Abt. III, Grünanlagen, gibt es keinen finanziellen Mehraufwand,
sondern eine Kostenreduktion (Splitt, Personal, Maschinen)
Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb:
Der finanzielle Mehraufwand für den Straßenbetrieb liegt lediglich im Streugut,
wobei durch einen gezielten Einsatz und Dosierung der Streumengen in den
letzten Jahren allgemein kein eklatanter Kostenanstieg zu verzeichnen ist.
Anmerkung zum Salzverbrauch gesamt:
Salzverbrauch 2018/2019: 3.830t
Salzverbrauch 2019/2020: 1.268t
Salzverbrauch 2020/2021: 2.863t (schneereicher Winter)
Salzverbrauch 2021/2022: 2.444t

Frage 7:
Antwort:

Wer haftet im Falle eines Unfalles auf Radwegen aufgrund einer Nichträumung des
Radweges, zumal gesetzlich keine öffentliche Schneeräumungspflicht vorgesehen
ist?
Fahrbahnen und Fahrstreifen für den Radverkehr sind rechtlich nicht von
Fahrbahnen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) zu unterscheiden. Bei
Verkehrsflächen besteht der gesetzliche Auftrag des Winterdienstes für den
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