Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.25
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Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
geführt wird, und
Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
geführt wird, und
c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr.
292/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 136/2001.
f)
ABSCHNITT II
Dienstzweige, Definitivstellungserfordernisse
ABSCHNITT II
Dienstzweige, Definitivstellungserfordernisse
5. Gehobener Verwaltungsdienst
Definitivstellungserfordernis:
Die erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I.
5. Gehobener Verwaltungsdienst
Definitivstellungserfordernis:
Die erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I.
Diese Prüfung wird ersetzt durch:
a) für Beamte mit einer Verwendung an einer Volksbücherei
durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der
Prüfung für Volksbibliothekare vor dem Ausbildungsbeirat
des Verbandes Österreichischer Volksbüchereien;
b)
für Organe der Lebensmittelpolizei durch die erfolgreiche
Ablegung der in der Verordnung über die Ausbildung von
Aufsichtsorganen vom 12. Juli 1983, BGBl.Nr. 397,
vorgesehenen Prüfung;
erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr.
292/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 136/2001.
Diese Prüfung wird ersetzt durch:
c) für Beamte mit einer Verwendung an einer Volksbücherei
durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der
Prüfung für Volksbibliothekare vor dem Ausbildungsbeirat
des Verbandes Österreichischer Volksbüchereien;
d)
für Organe der Lebensmittelpolizei durch die erfolgreiche
Ablegung der in der Verordnung über die Ausbildung von
Aufsichtsorganen vom 12. Juli 1983, BGBl.Nr. 397,
vorgesehenen Prüfung;
6. Gehobener technischer Dienst
6. Gehobener technischer Dienst
Definitivstellungserfordernis:
Definitivstellungserfordernis:
Für alle Verwendungen - ausgenommen die Verwendung nach lit. a und
Für alle Verwendungen - ausgenommen die Verwendung nach lit. a und
b - die erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I.
b - die erfolgreiche Ablegung der Verwaltungsdienstprüfung I.
Für
die
nachstehend
angeführten
Definitivstellungserfordernis erfüllt durch:
Beamten
wird
das
Für
die
nachstehend
angeführten
Definitivstellungserfordernis erfüllt durch:
10
Beamten
wird
das