Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.164
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DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE L3
DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE L3
Erzieher (mit Ausnahme der Erzieher(innen) an Horten und an
Schülerheimen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 76/1975)
Besonderes Anstellungserfordernis:
1. Die erfolgreiche Absolvierung einer Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik durch die Befähigungsprüfung für Erzieher.
2. Das Erfordernis nach Z. 1 wird ersetzt durch den erfolgreichen
Abschluß der Ausbildung als Arbeitslehrerin (Lehrer(in) für
Werkerziehung) oder durch die Ablegung der Befähigungsprüfung
für
Kindergärtnerinnen
(bzw.
Kindergärtnerinnen
und
Horterzieherinnen) und eine mindestens 10-jährige Dienstleistung
in einem Kinderheim einer Gebietskörperschaft oder einem
Privatkinderheim.
9. Erzieher (mit Ausnahme der Erzieher(innen) an Horten und an
Schülerheimen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 76/1975)
Besonderes Anstellungserfordernis:
1. Die erfolgreiche Absolvierung einer Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik durch die Befähigungsprüfung für Erzieher.
2. Das Erfordernis nach Z. 1 wird ersetzt durch den erfolgreichen
Abschluß der Ausbildung als Arbeitslehrerin (Lehrer(in) für
Werkerziehung) oder durch die Ablegung der Befähigungsprüfung
für
Kindergärtnerinnen
(bzw.
Kindergärtnerinnen
und
Horterzieherinnen) und eine mindestens 10-jährige Dienstleistung
in einem Kinderheim einer Gebietskörperschaft oder einem
Privatkinderheim.
DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE D
DIENSTPOSTEN DER VERWENDUNGSGRUPPE D
10. Mittlerer Dienst
Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieses Dienstzweiges
ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst erforderlichen
Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule
bzw. Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule.
Dieses Erfordernis wird bei Beamten, die im Forstdienst verwendet
werden, durch die erfolgreiche Absolvierung eines Waldaufseherkurses
an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine nach Beendigung
des Waldaufseherkurses zurückgelegte mindestens einjährige
Verwendung im Forstdienst ersetzt.
10. Mittlerer Dienst
Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieses Dienstzweiges
ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst erforderlichen
Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule
bzw. Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule.
Dieses Erfordernis wird bei Beamten, die im Forstdienst verwendet
werden, durch die erfolgreiche Absolvierung eines Waldaufseherkurses
an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine nach Beendigung
des Waldaufseherkurses zurückgelegte mindestens einjährige
Verwendung im Forstdienst ersetzt.
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