Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf

- S.280

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Frage 8:

Aufgrund welcher Erkenntnisse werden Ampelanlagen im Stadtgebiet in den Nachtstunden auf "oranges Blinken" reduziert?

Antwort:

Derzeit ist nur eine Lichtsignalanlage in Innsbruck in der Nacht auf "Gelb
Blinken". Die Anlage K325 – Klostergasse / Ausfahrt Straßenbahn ist außerhalb der Betriebszeiten der Straßenbahn im Betriebsmodus "Gelb Blinken".

Frage 9:

Wer entscheidet darüber, ob Ampelanlagen 24 Stunden in Betrieb sind bzw. der
Betrieb auf "oranges Blinken" in den Nachtstunden reduziert bzw. in den Nachtstunden ausgeschaltet werden?

Antwort:

Jede Kreuzung wird mit der Verkehrsbehörde, der Polizei und dem städtischen Verkehrsmanagement besprochen und die Einschaltzeiten nach den
Kriterien der Gesetze und der aktuellen Richtlinien bewertet. Dabei ist man zu
dem Schluss gekommen, dass es aus sicherheitstechnischen, aber auch ökonomischen Sicht sinnvoll ist, die Sicherheitsanlagen 24/7 zu betreiben.
Gründe für einen 24/7 Betrieb:









Einhaltung der aktuellen Richtlinien und des aktuellen Stands der
Technik (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen {RVS})
Schutz schwächerer VerkehrsteilnehmerInnen zu jeder Zeit
Blinden- und sehbehindertengerechte Querungsmöglichkeiten an
den Kreuzungen auch in den Nachtstunden
Durch den Einsatz von Nachtprogrammen wird eine sichere, flexible
und verkehrsabhängige Steuerung gewährleistet
Bevorzugung und sichere Führung des öffentlichen Verkehrs auch
in den Nachtstunden
Einsparung bei der Schutzwegbeleuchtung an den Schutzwegen der
Kreuzung aus beiden Fahrtrichtungen (bei Einbahnen eine Richtung)
Aufgrund des Einsatzes von LED-Technik, die nur mehr knapp
1 Watt pro Signalgeber benötigt, liegt der Strombedarf einer durchschnittlichen vierarmigen Kreuzung nur bei zirka 250-350W.

Aktuelle Richtlinien
RVS 03.02.12:
Ausschließungsgründe für nicht signalgeregelte Schutzwege:






Im freien Streckenbereich von Schienenfahrzeugen;
Wenn FußgängerInnen mehr als einen Fahrstreifen pro Richtung überqueren müssen;
Wenn keine ausreichenden Sichtverhältnisse gegeben sind bzw. hergestellt werden können;
Im Nahbereich von Verkehrslichtsignalanlagen (VLSA) bzw. Eisenbahnkreuzungen;
Wenn die V85 mehr als 55km/h beträgt.

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