Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.285
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und noch rechtliche Fragen offen gelassen hat, wurde neben der bereits vorliegenden Gesprächsnotiz mit dem Vorstand der Abteilung Agrarrecht des
Landes Tirol vom 12.09.2022 von em. o. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber eine externe rechtliche Beurteilung im Gegenstand eingeholt. Diese Beurteilung
enthält zusätzliche Aspekte, wie u.a.:
-
detaillierte Ausführung der einzelnen Bestimmungen des TFLG, insbesondere des Zugriffsrechts der substanzberechtigten Gemeinde
Unterschied des Eigentumsübergangs bei typischen und atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften
Geltung des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG)
Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Effizienzprinzips (Art 127a
Abs. 1 B-VG)
Berücksichtigung und Eingang auf die Subventionsordnung 2022
Die in Antwort zu Frage 1 angeführten Stellungnahmen der Mag.-Abt. III,
Wald und Natur, sowie der Mag.-Abt. IV, Immobilien/Referat Liegenschaften,
vom 26.07.2022 replizieren nicht auf die gegenständliche rechtliche Kernfrage der Modalität der Auszahlung, sondern befassen sich teils inhaltlich
mit dem Stadtsenatsbeschluss vom 11.05.2016 (Zukünftige Bewirtschaftung
Agrargemeinschaftswald Amraser Hochwald) bzw. vorausgehender
Beschlüsse.
Auf die Magistratsgeschäftsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, besonderer Teil zur Mag.-Abt. IV wird hingewiesen. Dort ist u.a. angeführt:
"Rechtliche Unterstützung und Beratung des Bürgermeisters als Substanzverwalter von Gemeindegutsagrargemeinschaften einschließlich der rechtlichen Prüfung von Vorlageberichten an den Stadtsenat und den Gemeinderat."
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass im Sinne der Rechtmäßigkeit,
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns dem Gemeinderat eine objektive Entscheidungsgrundlage auf Basis
der eingeholten Auskunft vom Vorstand der Abteilung Agrarrecht des Landes Tirol sowie der externen Expertise von em. o. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber
zur Verfügung gestellt werden sollte.
Frage 3:
Hat der Bürgermeister em. o. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber mit einer externen
rechtlichen Beurteilung DES VORGEHENS DER STADT INNSBRUCK BEI DER
VERWENDUNG VON SUBSTANZERLÖSEN DER AGRARGEMEINSCHAFT
AMRASER HOCHWALD beauftragt, und wenn ja, wann (Datum) und warum?
Antwort:
Nein.
Frage 4:
Wenn nein, wer hat em. o. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber mit einer externen rechtlichen Beurteilung DES VORGEHENS DER STADT INNSBRUCK BEI DER VERWENDUNG VON SUBSTANZERLOSEN DER AGRARGEMEINSCHAFT AMRASER HOCHWALD beauftragt, und wenn ja wann (Datum) und warum?
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