Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf
- S.116
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bitte Frau Magistratsdirektorin, das klarzustellen.
MDin Mag.a Herlitschka: Unabhängig des
Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) empfehle ich, sich die Zeit einzuräumen, das Thema gesamthaft durchzusehen. Danach kann der Tagesordnungspunkt heute abgeschlossen werden.
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Ich verlese
nun das Schreiben von Referentin
Mag.a Stefanon vom 03.02.2023, damit alle
wissen, worüber wir eigentlich sprechen.
Das Schreiben ist an Mag.a Plankensteiner
gerichtet, da Sie die Auskunft eingeholt hat.
"In der Michael-Gaismair-Straße fanden
2022 Straßenumbauarbeiten statt. Dabei
wurden unter anderem Gehsteigdurchziehungen über die Michael-Gaismair-Straße
westlich des Schulcampus Wilten und östlich des Schulcampus im Bereich des EdithStein-Weges errichtet.
Bei den Gehsteigdurchziehungen handelt
es sich rechtlich um einen Gehsteig. Für die
Verkehrsteilnehmer ist dies auch klar erkennbar, dadurch, dass die Randsteine
nahtlos von den nordseitig und südseitig befindlichen Gehsteigen niveaugleich mit den
nord- und südseitigen Gehsteigen über die
Michael-Gaismair-Straße führen.
Ein Gehsteig bietet den höchst möglich
Schutz für Fußgänger. Die Verkehrssicherheit für Fußgänger wurde daher in diesen
Bereichen erhöht. Auf einem Gehsteig kann
kein Schutzweg verordnet werden.
Vor der Umsetzung von baulichen Maßnahmen werden immer die künftigen Regelungen mit den zuständigen Fachdienststellen
insbesondere dem verkehrstechnischen
Amtssachverständigen abgestimmt und vor
allem im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
geplant!"
Das Mail wurde von der zuständigen Referentin, Mag.a Stefanon verfasst.
GR Depaoli: Zur Geschäftsordnung! Das
wird zwar seine Richtigkeit haben, aber die
Auskunft der Frau Magistratsdirektorin war
nicht ausreichend. Ich habe gefragt, ob ein
Antrag zurückgewiesen werden kann, wenn
bereits eine Debatte geführt wird. Ich
glaube, man müsste einen Antrag vor Diskussionsbeginn zurückweisen.
GR-Sitzung 23.02.2023
Den Antrag jetzt nach einer teilweise erfolgten Debatte zurückzuweisen, ist meiner
Meinung nach nicht möglich. Ich möchte
wissen, ob der Antrag nun zurückgewiesen
werden kann. Diese Frage ist mit ja oder
nein zu beantworten.
GR Mag. Krackl: Prinzipiell ist ein Antrag
zu Beginn zurückzuweisen, wenn er nicht
behandlungsfähig ist. Ich finde es etwas
merkwürdig, dieses E-Mail erst drei Minuten
vor der Behandlung des Antrages zur Verfügung zu haben.
Ich schlage vor, den Antrag dem Stadtsenat
zuzuweisen. Im Stadtsenat kann das Gutachten gelesen werden. In weiterer Folge
wird man sehen, ob der Antrag abgelehnt
werden muss.
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Das Schreiben liegt seit dem 03.02.2023 vor. Ich entscheide nun, dass wir den Antrag behandeln. Dass mir ein Schreiben erst zwei Minuten vor dem Beginn der Debatte vorgelegt wird, unterstütze ich nicht. Diese Vorgehensweise ist nicht zielbringend.
StRin Mag.a Mayr: A limine bedeutet an der
Schwelle. Das bedeutet, ein Antrag muss
vor dem Diskussionsbeginn zurückgewiesen werden. Ich danke für die gute Abwicklung, die man jetzt gewählt hat.
Ich habe vor einiger Zeit ein gutes Gespräch mit StRin Mag.a Schwarzl gehabt,
denn ich habe eine Presseanfrage erhalten.
Die Medien stützten sich auf eine Presseaussendung von GR Depaoli.
StRin Mag.a Schwarzl hat gesagt, dass man
eine Bodenmarkierung immer in Betracht
ziehen kann. Man muss lediglich warten,
dass es eine stabile Temperatur von über
fünf Grad Celcius hat. Vielleicht finden wir
eine Lösung, mit der wir diesen Gehweg
sichtbarer gestalten können.
GR Depaoli: Mir ist nur wichtig, die Situation vor Ort sicherer zu gestalten. Es ist mir
völlig egal, mit welchen Schritten wir die Gefahrenzone entschärfen. Das ist bestimmt
kein unmöglich umzusetzendes Anliegen.
Bitte gestaltet den Bereich sicherer, denn
die Kinder sind dort wirklich in Gefahr.
MDin Mag.a Herlitschka: Zur Klarstellung:
Eine A limine Zurückweisung bedeutet wirklich, dass sie zu Beginn erfolgen muss.
Wenn die rechtliche Ausführung zu Beginn