Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf
- S.141
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Nichtberücksichtigung jeder Bewerberin im Einzelnen unter Bezugnahme auf die
Kriterien des Stellenangebotstextes zu dokumentieren.
(13) Bewerber*innen können beim Bewerbungsgespräch die Anwesenheit der/des
Gleichbehandlungsbeauftragten, der Vertrauensperson oder einer/eines sonstigen
Bediensteten ihres Vertrauens verlangen.
(14) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende und rollenstereotypische Fragestellungen (z. B. Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der
Beurteilung der Eignung von Bewerber*innen dürfen keine Bewertungskriterien
herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen
Verständnis
der
Geschlechter
orientieren.
Kriterienkataloge
in
einem
Auswahlverfahren sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt
benachteiligen.
(15) Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht
diskriminierend herangezogen werden:
a. bestehende oder frühere Verzögerung beim Abschluss einzelner
Ausbildungsgänge, Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Teilbeschäftigung
oder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund der
Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger,
b. Lebensalter und Familienstand,
c. Einkünfte des Ehegatten, des Lebensgefährten oder des Partners mit dem
der/die Bewerber*in in einer eingetragenen Partnerschaft lebt bzw. der
Ehegattin, der Lebensgefährtin oder einer Partnerin mit dem der/die
Bewerber*in in einer eingetragenen Partnerschaft lebt,
d. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen
Angehörigen und
e. die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung
der regelmäßigen Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
(16) Liegen nach Ansicht der/des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen eines
Auswahlprozesses
Verstöße
gegen
das
G-GlBG
2005
oder
das
Frauenförderungsprogramm vor, so kann sie dies unverzüglich gegenüber dem für die
betreffende Personalentscheidung zuständigen Entscheidungsträger geltend machen.
§5
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
Es ist danach zu streben, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass
leitende Funktionen grundsätzlich auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit
(teilbeschäftigt) ausgeübt werden können. Modelle der Teamarbeit und
Projektverantwortlichkeit in Dienststellen sollen erprobt werden (Pilotprojekte, um
neue Formen der inhaltlichen Stellvertretung, der inneren Kommunikationsabläufe
und anderer Rahmenbedingungen zu erproben). Unabhängig davon, ob die/der
Bedienstete von der Möglichkeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch
macht,
bleibt
der
jeweilige
Dienstposten
im
Dienstpostenund
Dienstpostenverteilungsplan als Vollzeitstelle systematisiert, dies auch unabhängig
von der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit.
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