Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf
- S.178
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Weiterführende Erklärung
In der Sitzung des Gemeinderates am 15.12.2022 haben Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Anzengruber,
BSc und MitunterzeichnerInnen beiliegenden dringenden Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) eingebracht:
"Der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Bürgermeister Georg Willi wird beauftragt, bis Ende Dezember 2022 mit der Innsbrucker
Kommunalbetriebe AG (IKB AG) Gespräche aufzunehmen, um die Stromabschaltungen bei
privaten StromkundInnen, die in Zahlungsverzug durch finanzielle Engpässe (Armut) geraten
sind, bis Ende März 2023 auszusetzen und gleichzeitig sozialverträgliche Stundungsmodelle
auszuarbeiten."
Dem Antrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 15.12.2022 die Dringlichkeit zuerkannt
und er wurde dem Inhalt nach angenommen.
In ihrer Nachricht vom 30.01.2023 erklärt die IKB AG, dass sich der gegenständliche Antrag nicht
auf Angelegenheiten in der Einflusssphäre der Stadt Innsbruck bezieht, sondern vielmehr Einfluss
auf die Unternehmenstätigkeit der IKB AG fordert. Dazu sind jedoch nur deren gesellschaftsrechtlich befugte Organe berechtigt. Nichtsdestotrotz fügt sie noch folgende inhaltliche Überlegungen
an:
Das Aussetzen von Stromabschaltungen auf Grund von Zahlungsverzug kann nicht umgesetzt
werden, da dies möglicherweise einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden für die IKB AG zur
Folge hätte, der zur Haftung der entscheidenden Organe führen kann. Weiters wird angemerkt,
dass es nicht Aufgabe einer Aktiengesellschaft ist, sozialpolitische Aufgaben wahrzunehmen. Es
wird dennoch angemerkt, dass es bis dato keine Strompreiserhöhungen von Seiten der IKB AG
gegeben hat.
Zudem wird auf das im Oktober 2022 erlassene Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) verwiesen,
welches die Strompreise der HaushaltskundInnen für ein Grundkontingent deckelt. Zusätzlich wird
für größere Haushalte dieses Grundkontingent erhöht und für einkommensschwache Haushalte
ein Netzkostenzuschuss gewährt. Damit wird auch im Falle einer mit 01.06.2023 gemäß Allgemeinen Lieferbedingungen durchzuführenden Energiepreiserhöhung die Auswirkung auf die Haushalte weitgehend gedämpft. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass zwischenzeitlich die
hohe Teuerungsrate, die auch die stark gestiegenen Energiepreise beinhaltet, in die jeweiligen
Lohn- und Gehaltsabschlüsse eingeflossen ist.
Von Seiten der IKB AG wird abschließend auf den AK-Härtefonds und die Aktion Doppelplus verwiesen. Zusätzlich bietet auch die IKB AG Informationen zum Thema Energiearmut an. Außerdem
könnte ein städtischer Unterstützungsfonds angedacht werden, welcher aus den Mitteln der wesentlich erhöhten Gebrauchsabgabe finanziert werden könnte.
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