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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf

- S.219

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Antwort:

Ja, für Neubauten bzw. Umnutzungen bei BE-Gebieten des ÖROKO 2.0 mit
der Zeitzone zV (zeitliche Rückstellungen) ist eine etappenweise oder gesamthafte Realisierung nur unter Einhaltung von Sonderanforderungen gemäß Anhang 3 des Verordnungstextes (Verdichtungsgebiet W 69 Fürstenweg) zulässig. Dies kann auch etappenweise erfolgen, Beispiel dafür ist die
Wohnbebauung Tiergartenstraße 60 bis 64, die aktuell in Realisierung ist.
Darüber hinaus sind laut Verordnungstext des ÖROKO auch Zwischennutzungen möglich. Dazu aus dem Informationsbericht an den Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte zu den Stellungnahmen zum
1. Entwurf des Gesamtstädtischen Flächenwidmungsplanes IBK-F2.0:
"Grundsätzlich handelt es sich bei dem Bereich Fürstenweg um eine große,
zusammenhängende Baulandreservefläche, die derzeit zum überwiegenden
Teil landwirtschaftlich genutzt wird und nicht absehbar für eine Siedlungsentwicklung zur Verfügung stehen wird. Trotz der zeitlichen Rückstellung
des BE-Gebietes sind aufgrund des langen Zeitraumes bis zu einer Umstrukturierung bewusst verträgliche Zwischennutzungen, die der bestehenden
landwirtschaftlich ausgerichteten Nutzung dienen und die dem langfristigen
Entwicklungsziel nicht widersprechen oder dieses erschweren bzw. verhindern, zulässig (siehe § 9 Abs. 5 lit. c Verordnungstext ÖROKO 2.0). Folglich
ist die bestehende landwirtschaftliche Nutzung - wie auch alle anderen rechtmäßig bestehenden Nutzungen - weiterhin zulässig. Übergeordnetes Ziel der
zeitlichen Rückstellung im ÖROKO 2.0 ist die Vermeidung neuer, nicht dem
Ziel des BE-Gebietes oder der Sicherung der Landwirtschaft entsprechenden
Nutzungen."

Frage 3:

Ist es richtig, dass der Flächenwidmungsplan-Entwurf IBK-F2.0 laufenden, mit der
Baubehörde abgestimmten Einreichverfahren für die Objekte Fürstenweg 165,
165a, 165b und 165c widerspricht? Falls ja, wurde dieser Widerspruch wissentlich
bzw. willentlich erzeugt oder handelt es sich dabei um ein Versehen? Falls der
Widerspruch wissentlich bzw. willentlich erzeugt wurde: Was waren die Beweggründe dafür?

Antwort:

Richtig ist, dass die Projekte nicht dem Flächenwidmungsplanentwurf entsprechen. Allerdings hatten die Stellungnehmenden ausreichend Zeit für ein
Einreichverfahren entsprechend dem bis zur Rechtskraft des Gesamthaften
Flächenwidmungsplan noch geltenden alten Flächenwidmungsplan.
Grundsätzlich geht es beim privaten Bauverfahren um die Sanierung und die
Baufertigstellung eines baulich nicht genehmigten Bestandes – in dem Sinne
eines Einzelvorhabens. Der gesamtstädtische Flächenwidmungsplan dagegen ist nicht vorhabenbezogen, sondern dient allein der raumordnungsrechtlichen Neufassung der bestehenden Widmungen in Bezugnahme auf die
übergeordneten Festlegungen gemäß ÖROKO.
Der konkrete Fall bzw. das Sanierungsverfahren ist den städtischen Dienststellen bereits seit Jahren bekannt und auch in Bearbeitung. So wurde zuletzt
zum Zweck der baurechtlichen Bestandssanierung bzw. -fertigstellung auf
der Liegenschaft bereits aufbauend auf die durch die Bauplatzgröße und
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