Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf
- S.221
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dann zusätzlich die entsprechenden Nachweise und Projektabstimmungen
zu erbringen, wie das Vorhaben dem beschlossenen städtebaulichen Leitkonzept und den Anforderungen des ÖROKO 2.0 für das BE-Gebiet W69 entspricht."
(Anmerkung: Mit einer Rechtskraft des IBK-F2.0 ist zwischenzeitlich frühestens im Sommer 2023 zu rechnen.)
Frage 4:
Ist es richtig, dass nach Beschluss des Flächenwidmungsplan-Entwurfes IBK-F2.0
die Erteilung einer Baubewilligung betreffend die in Pkt. 3 angeführten anhängigen
Bauverfahren unmöglich wird und somit die Sanierung der bestehenden Hofgebäude verunmöglicht wird?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 3.
Nach Rechtskraft des IBK-F2.0 wäre dies nur dann möglich, wenn ein vorhabenbezogener Einzeländerungsplan aufbauend auf entsprechende Sonderanforderungen des ÖROKO erstellt wird.
Frage 5:
Wie rechtfertigt die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration,
die massiven Eingriffe in das Eigentumsrecht, welche durch die Kennzeichnungen
(W) bzw. (L) erfolgen?
Antwort:
Raumordnung ist immer ein Eingriff ins Eigentumsrecht. Rechtsgrundlage
für die Neufassung des Gesamtstädtischen Flächenwidmungsplanes ist das
Tiroler Raumordnungsgesetz. Das Örtliche Raumordnungskonzept ÖROKO
2.0 für die Gesamtstadt Innsbruck (seit März 2020 in Kraft) ist die inhaltlich
verbindliche Vorgabe, die der Gemeinderat verordnet hat.
Der Vorwurf von unzulässigen, rechtlich nicht gedeckten Eingriffen ins Eigentumsrecht wäre aus raumordnungsfachlicher Sicht wohl gerechtfertigt,
wenn ein rechtmäßiger (bewilligter) Bestand nicht mehr gesichert werden
könnte (was de facto nie der Fall ist, nachdem ein rechtmäßiger Bestand baurechtlich immer geschützt ist). Es handelt sich im gegenständlichen Fall jedoch nicht um einen rechtmäßigen Bestand, da es bei den konkreten Verfahren um die Sanierung von nicht bewilligten Schwarzbauten geht. Um den Eigentümern zu ermöglichen, diese konsenslosen baulichen Anlagen einer
nachträglichen baurechtlichen Bewilligung zuzuführen, ist man aus Sicht
von Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, und Mag.Abt. III, Baurecht, den Eigentümern wie ausgeführt bereits so weit wie möglich entgegengekommen, sie haben diese Zeit aber bis dato ungenutzt verstreichen lassen.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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