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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.47

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Prüfung von Teilbereichen der Gebarung des Amtes für Soziales
(Bericht vom 19.04.2021)

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Die Kontrollabteilung nahm Einsicht in die Verrechnungs- und Zahlungsabwicklung
bezüglich der hoheitlichen (offenen) Mindestsicherung mit dem Land Tirol. Diese
wurde über die voranschlagsunwirksame Gebarung abgewickelt. Sie stellte fest,
dass dabei Geldstrafen nach § 15 VStG“ berücksichtigt werden. Inhaltlich stehen
diese Strafgeldeinnahmen nach der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung dem
Land Tirol zu.
Die Weiterverrechnung von nach § 15 VStG bei der Stadt Innsbruck vereinnahmten
Strafgeldern erfolgte (seit dem Jahr 2017) über das Sachkonto 361235 der durchlaufenden Gebarung. Wesentlich dabei war, dass in diesem Bereich lediglich bezahlte Geldstrafen verbucht und an das Land Tirol weitergereicht wurden. Die Fachdienststelle berücksichtigte die auf diesem Sachkonto vom Amt für Rechnungswesen der MA IV verbuchten Einnahmen bei der monatlichen Abrechnung der hoheitlichen Mindestsicherungskosten gegenüber dem Land Tirol. Dies insofern, als diese
Strafgeldeinnahmen die Verlagszuweisung des Landes Tirol minderten. Hier bestand somit kein effektiver Zahlungsfluss. Die maßgeblichen Strafgelder wurden somit letztlich im Verrechnungswege dem Land Tirol gutgebracht.
Die Kontrollabteilung nahm eine Überprüfung der im Jahr 2019 dem Land Tirol gutgeschriebenen Strafgeldeinnahmen im Betrag von € 247.086,74 vor. Dabei wurden
von ihr Abweichungen insofern festgestellt, als nach Einschätzung der Kontrollabteilung eine zu geringe Summe an das Land zur Weiterverrechnung gelangt ist. Die
Kontrollabteilung beschrieb in ihrem Bericht detailliert die (beiden) Umstände, welche für die dahingehend festgestellten Differenzen (für das Jahr 2019 ca. € 20,0
Tsd.) verantwortlich waren.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Rechnungswesen der MA IV, die von ihr
aufgezeigten Sachverhalte zu prüfen. Gegebenenfalls wären für vergangene Jahre
entsprechende Korrekturen zu veranlassen. Künftig war jedenfalls auf eine lückenlose Weiterverrechnung der in Frage kommenden Strafgelder (nach § 15 VStG) an
das Land Tirol zu achten. Dafür sollten im Amt für Rechnungswesen entsprechende
Überprüfungs- und Kontrollmechanismen ausgearbeitet und institutionalisiert werden.
Das Amt für Rechnungswesen der MA IV kündigte in der dazu abgegebenen Stellungnahme an, eine „Projektgruppe“ einzurichten. Dies um im Sinne der Anregungen der Kontrollabteilung eine lückenlose Weiterverrechnung der Strafgelder zu gewährleisten.
Im Vorjahr berichtete das Amt für Rechnungswesen in Abstimmung mit der Abteilungsleitung der MA IV darüber, dass die im Anhörungsverfahren angekündigte Projektgruppe bislang nicht aufgestellt habe werden können. Begründet wurde das mit
fehlenden personellen Ressourcen. Hinsichtlich Strafgelder und Mindestsicherung
war es jedoch ein Bestreben der MA IV, den im Bericht ausgewiesenen Empfehlungen im Laufe des Jahres 2022 nachzukommen.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2022 verwies das Amt für Rechnungswesen der
MA IV darauf, dass im Sinne der Empfehlung der Kontrollabteilung im Juni 2022 ein
gemeinsamer Termin mit Vertretern der betroffenen Fachdienststellen stattgefunden habe. Durch den Abgang der vormaligen Vorständin des Amtes für Rechnungswesen konnte dieser Bereich nicht abgearbeitet werden. Mit Amtsantritt des neuen

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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