Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.60
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Textziffer
Die städtischen Bestimmungen hinsichtlich Vorrückungen und Beförderungen sind
gemäß Präsidialbeschluss vom 06.12.1984 mit jener Maßgabe anzuwenden, dass
die Vereinbarung von Bezügen, die über die Einreihung der Verwendungsgruppe C
Dienstklasse IV der 6. Gehaltsstufe hinausgehen, einen Beschluss des Präsidiums
bedürfen.
Bezüglich der Vorrückungen war anzuführen, dass aufgrund mehrerer Urteile und
Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes eine Änderung in der
Berechnung des Vorrückungsstichtages bei den Bediensteten der Stadt Innsbruck
eingetreten ist. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde festgestellt, dass
sowohl Schulzeiten als auch (gleichermaßen) Zeiten der Berufserfahrung vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt werden mussten, sofern keine Beförderung stattgefunden hat (siehe
Merkblatt für die Gemeinden Tirols, August 2016).
Ein Dienstnehmer wurde nach seiner abgeschlossenen Lehre im Alpenzoo als Tierpfleger übernommen. Die Durchsicht der Prüfungsunterlagen zeigte, dass bei der
Einstufung die Lehrzeit nicht angerechnet wurde. Zumal der Alpenzoo sich bei der
Einreihung und den Vorrückungen an den städtischen Vorschriften orientiert, empfahl die Kontrollabteilung zu prüfen, inwieweit auch die Berechnung des Vorrückungsstichtages im Lichte der geänderten Auslegung gemäß EuGH für den
Alpenzoo und seine Dienstnehmer umgesetzt werden sollte.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des
Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2021 wurde der Kontrollabteilung hierzu mitgeteilt, dass sich der Alpenzoo bei den Vorrückungen weiterhin an den städtischen
Vorschriften orientiert und womöglich auch Lehrzeiten mit anrechnen werde.
Mit der Follow up – Einschau 2022 wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der
Empfehlung entsprochen wird und dies bereits bei der Übernahme eines ausgebildeten Lehrlings (zur Zeit der Einschau im Präsenzdienst) umgesetzt sei. Ein entsprechender Nachweis wurde der Kontrollabteilung nicht übermittelt. Die Kontrollabteilung hält daher an ihrer Empfehlung fest.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Bei einem Dienstnehmer, der eine Karenzstelle ab Juni 2022 antrat, war auffällig,
dass in diesem Fall (und auch bei weiteren Stichproben) kein sog. Dienstzettel gem.
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorlag. Das AVRAG sieht in § 2
vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen hat. Falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig enthält, muss der Dienstzettel nicht ausgestellt werden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde jedoch ebenfalls nicht abgeschlossen. Es wurde lediglich im Personalakt des Dienstnehmers bei der Berechnung des Gehalts handschriftlich vermerkt: „ab Juni 2020 fix angestellt bis Rückkehr NN“.
Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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