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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.95

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Eine Einschau in die geltenden Gehaltstafeln für städtische Beamte und Vertragsbedienstete, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck
eingetreten sind, zeigte indes, dass besoldungsrechtlich keine Zwischendienstklassen, wie beispielsweise I-IV/V, VI/VII oder VII/VIII (sogenannte Schrägstrichdienstposten) vorgesehen sind.
Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt
Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stehen, gebührt ein gemäß den Übergangsbestimmungen des I-VBG bemessenes Monatsentgelt.
Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten der Stadt Innsbruck geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die für die Beamten geltenden Bestimmungen über
die Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß anzuwenden.
Die Kontrollabteilung strich an dieser Stelle heraus, dass Inhaber derartiger dienstrechtlicher „Schrägstrichdienstposten“ – Beamte und vor dem 01.08.2000 beschäftigte Vertragsbedienstete – ohne besoldungsrechtliche Einschränkungen gemäß
den Beförderungsrichtlinien für die jeweiligen Enddienstklassen der betreffenden
Verwendungsgruppe entlohnt werden.
Vertragsbedienstete, die nach dem 01.08.2000 ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck begründeten, erhalten dagegen eine Verwendungszulage in Höhe von 6 %
bzw. 8 % von B V/2, wenn sie einen Dienstposten mit der Wertigkeit C V oder
C I-IV/V bzw. B VII oder B VI/VII bekleiden.
Im Hinblick auf die strukturelle Gliederung der Dienstposten im Dienstposten- und
Stellenplan 2022 regte die Kontrollabteilung an zu prüfen, ob die gegenwärtigen Inhaber der ausgewiesenen dienstrechtlichen (temporären) Schrägstrichdienstposten
– A VII/VIII, B VI/VII und C I-IV/V – die definierten Voraussetzungen der seinerzeit
erlassenen Beförderungsrichtlinien (noch) erfüllen. Zumal es sich hierbei naturgemäß um einen eingeschränkten Personenkreis handelt.
Des Weiteren regte die Kontrollabteilung an, die Anzahl der dienstrechtlich bewerteten Dienstposten der (Zwischen-)Dienstklassen VII/VIII, VI/VII und I-IV/V im Sinne
der geltenden Beförderungsrichtlinien auf deren Aktualität zu prüfen.
Im Anhörungsverfahren sagte die Fachdienststelle zu, der Anregung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2022 teilte das Amt für Personalwesen mit, dass
eine Prüfung mit dem Ziel einer strukturellen Gliederung der Dienstposten im Dienstposten- und Stellenplan nur für den A- und B-Bereich der Dienstposten durchgeführt
werden könnte. Eine Zusammenführung im C-Bereich wäre aufgrund der unterschiedlichen Beförderungsrichtlinien (Beförderung in die Dienstklasse V) nicht bedarfsgerecht. Demzufolge ist nach Einschätzung des Amtes für Personalwesen
diese Unterscheidung in allen drei Verwendungsgruppen künftig noch aufrecht zu
erhalten.

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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