Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.352
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Frage 2:
Wer führt die Verhandlungen?
Antwort:
Die Verhandlungen wurden seit Abschluss des Letter of Intent (LOI) federführend durch VertreterInnen der Mag.-Abt. III, Tiefbau, geführt. Nunmehr konnte
seitens der Mag.-Abt. III, Tiefbau, eine grundsätzliche Einigung mit der Kongregation sowie dem Sanatorium auf Basis des aktuellsten Planungsstandes
(Vorstudie - Variante 05) erzielt werden (siehe oben Antwort zu Frage 1).
Auf Grundlage dieser grundsätzlichen Einigung und dem vorliegenden Planungsstand ist derzeit seitens der Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, ein erster Vertragsentwurf in Vorbereitung. Auf Basis dessen sind anschließend seitens der Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, gemeinsam mit der Mag.-Abt. III, Tiefbau, die Vertragsverhandlungen betreffend aller
Details mit Kongregation und Sanatorium zu führen.
Frage 3:
Welche Ergebnisse können von den Gesprächen berichtet werden?
Antwort:
Wie in Antwort zu Frage 1 angeführt, liegt nunmehr - nach einer Vielzahl von
Variantenstudien infolge diversen Änderungsforderungen der Barmherzigen
Schwestern - eine grundsätzliche Zustimmung der Kongregation und des Sanatoriums zum aktuellsten Planungsstand (Vorstudie - Variante 05) vor. Somit
konnte eine grundsätzliche Einigung über Verlauf und Ausgestaltung des
Geh- und Radweges samt Hochwasserschutzmaßnahmen und begleitender
Bedingungen erzielt werden.
Frage 4:
Wann kann die Stadt mit einer Übertragung des Grundstücks rechnen?
Antwort:
Dies setzt zum einen selbstverständlich das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages voraus, wobei diesbezüglich eine genaue zeitliche Prognose nicht zuverlässig möglich ist, zumal dies auch abhängig vom Vertragspartner und von der Einigung auch hinsichtlich sämtlicher Details ist. Zum
anderen kann – aufgrund der Tatsache, dass sich das m²-genaue Ausmaß der
beanspruchten Grundflächen erst auf Grundlage einer Schlussvermessung
nach Baufertigstellung ergibt (wie auch bei anderen Straßenbauvorhaben) zum jetzigen Zeitpunkt die Kongregation und das Sanatorium nur vertraglich
zur Eigentumsübertragung an die Stadt Innsbruck auf Basis eines Grundeinlöseplanes verpflichtet werden. Eine Durchführung der Abtretungsvereinbarung im Grundbuch und somit die Eigentumsübergang an die Stadt Innsbruck
als solche kann erst nach Baufertigstellung und Vorliegen einer entsprechenden Vermessungsurkunde (Teilungsplan) nach erfolgter Schlussvermessung
erfolgen.
Frage 5:
Wann werden wir mit dem Bau des Radweges beginnen können?
Antwort:
Ein Beginn der Arbeiten könnte im Idealfall im Herbst des Jahres 2024 (Niedrigwasserperiode) erfolgen, vorausgesetzt das Projekt kann im Herbst 2023
bei der Wasserrechtsbehörde eingereicht werden. Inwieweit dieser Zeitplan
eingehalten werden kann, ist jedoch auch abhängig davon, bis wann eine Einigung mit Kongregation und Sanatorium hinsichtlich aller Details und somit
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