Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-07-13-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.9
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2.
Im Zuge der Novellierung soll eine Wiederverlautbarung des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 erfolgen. In diesem Zusammenhang soll
eine Umreihung der Paragrafen in der
Weise vorgenommen werden, dass die
Bestimmungen über die Entschädigungen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge der Mitglieder des Gemeinderates
(§ 14f) nicht im 2. Abschnitt (Gemeindeorgane), sondern im letzten Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen) geregelt werden.
die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nach § 16b des Änderungsvorschlages der Stadt Innsbruck zum Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 aus Anlass der Geburt oder Adoption eines
Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen auf die Ausübung des Mandates vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung
seines Bezuges auf den Bezug der
Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gebührt.
Änderungswunsch zum Innsbrucker
Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG) in
Ergänzung zum Änderungsvorschlag
zum Stadtrecht:
b) Aufnahme einer Bestimmung, wonach einem Gemeinderatsmitglied,
das nach § 16b des Änderungsvorschlages der Stadt Innsbruck zum
Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes
oder zur Pflege von nahestehenden
Personen auf die Ausübung des
Mandates vorübergehend verzichtet, mit Ausnahme des unter
Punkt 3. angeführten Falles kein
Bezug gebührt.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck trägt in Ergänzung des
Vorschlages der Stadt Innsbruck zur
Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 an den
Landesgesetzgeber folgenden Änderungswunsch zum Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG)
heran:
§ 80 I-VBG soll ergänzt werden und
lauten wie folgt:
"In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses
Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung durch den Stadtsenat."
3.
Änderungswünsche der Stadt Innsbruck zum Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz1998 in Ergänzung zum Änderungsvorschlag zum Stadtrecht
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck trägt in Ergänzung des
Vorschlages der Stadt Innsbruck zur
Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 an den
Landesgesetzgeber folgende Änderungswünsche zum Tiroler GemeindeBezügegesetz 1998 heran:
a) Aufnahme einer Bestimmung, wonach dem ersten BürgermeisterStellvertreter der Landeshauptstadt
Innsbruck für den Zeitraum, für den
GR-Sitzung 13.07.2023
c) Aufnahme einer Bestimmung, wonach einem Gemeinderatsmitglied,
das ein Kind erwartet und nach
§ 16b des Änderungsvorschlages
der Stadt Innsbruck zum Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck
1975 aus Anlass der Geburt eines
Kindes auf die Ausübung des Mandates vorübergehend verzichtet, für
einen Zeitraum von frühestens acht
Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach
Frühgeburten, Mehrlingsgeburten
oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen
nach der Entbindung, die laufenden
Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen gebühren; dies gilt nicht, wenn
ein Anspruch auf vergleichbare
dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.