Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-10-12-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.26
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5.
§ 4 hat zu lauten:
„(1) Für einen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand
werden Aufwandsentschädigungen zuerkannt. Hiebei darf nur jener
Mehraufwand vergütet werden, der dem Beamten in Ausübung seines
Dienstes tatsächlich erwachsen ist.
(2) Beamten
a) mit einem Wohnsitz im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck,
welche über eine durch die Dienstgeberin erteilte Genehmigung zur
regelmäßigen Nutzung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke
verfügen, gebührt, wenn die einfache gangbare Wegstrecke
zwischen diesem Wohnsitz und der Dienststelle, welcher sie zur
Dienstverrichtung zugeteilt sind, länger als 2 km ist, ein
Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 % der Kosten für
die Nutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Dieser
Fahrtkostenzuschuss wird in 12 monatlichen Raten ausbezahlt.
b) mit Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt
Innsbruck gebührt, wenn die einfache gangbare Wegstrecke
zwischen diesem Wohnsitz und der Dienststelle, welcher sie zur
Dienstverrichtung zugeteilt sind, länger als 2 km ist, ein
Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 % der Kosten für
die Nutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels, maximal
jedoch für 15 Zonen nach dem Zonenplan Tirol der Verkehrsverbund
Tirol GesmbH. Dieser Fahrtkostenzuschuss wird in 12 monatlichen
Raten ausbezahlt.
c) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist der zur Arbeitsstätte
nächstgelegene Wohnsitz maßgeblich.
(3) Dem Beamten
a) ist auf Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten
Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen
Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu
gewähren.
b) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des
Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats
der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren
Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn
des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen
an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.
c) Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu
erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises
oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal
hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Beamten der Kauf eines
Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des
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