Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.2

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(zu Punkt 1.1)

Zl. KA-07019/2023

BERICHT ÜBER DIE
PRÜFUNG DES ENTWURFS DES RECHNUNGSABSCHLUSSES
2022 DER STADT INNSBRUCK
Prüfung gemäß § 74a Abs. 3 IStR
Der gemeinderätliche Kontrollausschuss hat den ihm zugemittelten
Bericht der Kontrollabteilung über die Prüfung des Entwurfs des
Rechnungsabschlusses 2022 eingehend behandelt und erstattet mit
Datum vom 10.10.2023 dem Gemeinderat folgenden Bericht:
Der
Bericht
der
Kontrollabteilung
vom
27.09.2023,
Zl. KA-07019/2023, ist allen Klubobleuten zugegangen; zusätzlich wird
auf die Möglichkeit jedes Gemeinderates, den Bericht bei den Akten zum
Gemeinderat in der Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
einzusehen, verwiesen.
1 Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2021

Gesetzliche
Rahmenbedingungen
im IStR

Vor dem Hintergrund der Einführung der RechnungsabschlussSystematik nach den neuen Bestimmungen der VRV 2015 im öffentlichen
Haushaltswesen wurde auch das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) mit LGBl. Nr. 83/2019 vom 11.07.2019 novelliert. Im
Zusammenhang mit der Erstellung, Vorlage, Prüfung und
Beschlussfassung über den jeweiligen Rechnungsabschluss sind seither
(unter anderem) die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
• Vorlage des Entwurfs des Rechnungsabschlusses für das
abgelaufene Finanzjahr bis 30. April an den Gemeinderat durch den
Bürgermeister (§ 73 Abs. 1 IStR).
• Die Kontrollabteilung hat zu dem vom Bürgermeister an den
Gemeinderat vorgelegten Entwurf des Rechnungsabschlusses bis
30. September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres
einen Bericht zu erstatten (§ 74a Abs. 3 IStR).
• Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss bis längstens 31.
Oktober des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu
beschließen (§ 73 Abs. 2 IStR).
• Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen,
wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu
Bedenken gibt (§ 73 Abs. 4 IStR).

Fristgerechte Vorlage
Entwurf RA

Die Vorlage des Entwurfs des Rechnungsabschlusses 2021 erfolgte
zeitgerecht im Sinne von § 73 Abs. 1 IStR in der Sitzung des
Gemeinderates vom 20.04.2022.

Fristgerechter Bericht
der Kontrollabteilung

Der von der Kontrollabteilung gemäß § 74a Abs. 3 IStR bis spätestens 30.
September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu
erstellende „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des
Rechnungsabschlusses 2021 der Stadt Innsbruck“, Zl. KA-06738/2022,
datiert vom 23.09.2022. Die Kontrollabteilung erstellte diesen Bericht
somit fristgerecht.

Anhang

Kontrollabteilung der Stadt Innsbruck

1