Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.36
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In diesem Kontext bemängelte die Kontrollabteilung allerdings, dass
der AR-Vorsitzende der IMG in der besagten Generalversammlung als
Vertreter des Gesellschafters Wirtschaftskammer Tirol anwesend war.
Die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschlossene
Corporate Governance-Leitlinie für Beteiligungsunternehmen der Stadt
Innsbruck legt ausdrücklich fest, dass ein Mitglied des Überwachungsorganes (des Aufsichtsrates) nicht Mitglied der Generalversammlung
sein soll.
Geschäftsführer B
Für fünf Monate lang hat dann ein städtischer Bediensteter der MA IV
– Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung interimistisch die
Geschäftsführung der Innsbruck Marketing GmbH übernommen.
In der außerordentlichen Generalversammlung der IMG vom
03.02.2022 wurde entsprechend dem Vorschlag des Bürgermeisters
Herr N.N. mit Wirkung zum 01.03.2022 zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Innsbruck Marketing GmbH bestellt.
In derselben Sitzung wurde auch der einstimmige Beschluss gefasst,
eine seit 01.07.2020 tätige Mitarbeiterin der IMG die gemischte
(unechte) Gesamtprokura für die Dauer der interimistischen Geschäftsführung zu erteilen.
Der interimistisch bestellte Geschäftsführer B wurde zufolge des Generalversammlungsprotokolls vom 13.06.2022 in seiner Funktion mit
Wirkung auf den Ablauf des 31.07.2022 abberufen.
Geschäftsführerin C
Nach einem mehrmonatigem Bewerbungsverfahren wurde in der
(außerordentlichen) Generalversammlung der Gesellschafter der IMG
vom 13.06.2022 Frau N.N. einstimmig zur neuen handelsrechtlichen
Geschäftsführerin bestellt. Diese vertritt die Gesellschaft nun seit
01.08.2022 selbständig.
Des Weiteren wurde sie mit 08.09.2022 auch zur gewerberechtliche
Geschäftsführerin für die von der IMG ausgeübten freien Gewerbe
„Werbeagentur“ und „Eventmanagement“ bei der Gewerbebehörde
bestellt.
Ergänzend merkte die Kontrollabteilung an, dass während der
interimistischen Geschäftsführerperiode der zurückgetretene Geschäftsführer weiterhin noch gewerberechtlicher Geschäftsführer war.
Auch für das reglementierte Gewerbe „Inkassoinstitute gem. § 94 Z 36
GewO 1994“.
Widerruf der
Gesamtprokura
Empfehlung
Die gegenwärtige Geschäftsführerin hat beim Handelsgericht Innsbruck
zum Firmenbuch am 23.08.2022 den Antrag gestellt, die befristete
Gesamtprokura mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
Die Kontrollabteilung verwies in diesem Zusammenhang auf den
geltenden Gesellschaftsvertrag sowie auf die Geschäftsordnung für
den Aufsichtsrat der IMG. Der Widerruf der Prokura bedarf explizit der
Zustimmung der Generalversammlung und des Aufsichtsrates. Diesbezügliche Beschlüsse der zuständigen Organe lagen der Kontrollabteilung zum Prüfzeitpunkt nicht vor.
Zl. KA-01448/2023
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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