Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.314
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Anlage 2
Förderungsrichtlinien für den nachträglichen Einbau von
Personenliften im Rahmen der städt. Impulsförderung
„Nachträglicher Lifteinbau“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 17.6.2010, Zl.
IV-1974/2010 nachstehende Änderungen der Richtlinien für die Impulsförderung
„Nachträglicher Lifteinbau“ (Gemeinderatsbeschluss vom 24.5.2007, Zl. IV-2894/2007)
beschlossen:
1) Gegenstand und Ziel der Förderung:
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
Die Stadtgemeinde Innsbruck fördert nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Mittel den nachträglichen Einbau von Personenliften in
Wohngebäuden mit vier u. mehr Vollgeschossen unter Bedachtnahme auf die
gegebenen Altersstrukturen, wobei Projekte Gemeinnütziger Bauträger und der
IIG bei welchen die Stadtgemeinde Innsbruck das dauernde Vergaberecht
besitzt, bevorzugt behandelt werden.
Ziel der Förderung ist die Erhöhung bzw. die Aufrechterhaltung der Mobilität
insbesondere älterer MitbürgerInnen und Menschen mit Behinderung, um deren
Aufenthalt und Verbleib in den eigenen 4 Wänden möglichst lange sicher zu
stellen.
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Durch die Entgegennahme eines Förderungsansuchens erwachsen der
Stadtgemeinde Innsbruck daher keine wie immer gearteten Verpflichtungen.
2) Grundvoraussetzungen:
2.1.
2.2.
2.3.
Die Förderung ist auf Lifteinbauten beschränkt, für welche im Rahmen des
Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes nach den Wohnhaussanierungsrichtlinien
- Ausgabe 1.4.2010 - Pkt. 2.2 h bzw. 4.1 Förderungsmittel in Form der
Gewährung von Annuitätenzuschüssen in der Höhe von 25 % zu Bankdarlehen
mit einer Laufzeit von 12 Jahren beantragt und zugesichert werden.
Die Lifteinbauten sind im jeweiligen Förderungsjahr zu beginnen, die
Zusicherung der Förderungsmittel des Landes nachzuweisen, die Lifteinbauten
ehestmöglich abzuschließen und der Rückzahlungsbeginn der Darlehen
festzusetzen.
Die Bauträger erklären sich damit einverstanden bei den Baukosten
Eigenleistungen von max. 5 % der Baukosten für Bauleitung/Bauverwaltung
einzurechnen.
3) Art und Ausmaß der Förderung:
3.1
Die städt. Impulsförderung „Nachträglicher Lifteinbau“ erfolgt in Form der
Gewährung von Annuitätenzuschüssen in der Höhe von 25 % der im Sinne der
Wohnhaussanierungsrichtlinien
des
Landes
Tirols
förderbaren
Gesamtbaukosten auf eine Laufzeit von 12 Jahren.
3.2
Die Förderung wird bewusst zusätzlich zur Landesförderung gewährt und soll mit
dieser zu keiner Gegenverrechnung führen.
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