Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.26

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(zu Punkt 4.)

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12.10.2023, mit
der die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt
Innsbruck geändert wird (Beschluss des Gemeinderates vom ...)

Artikel I
Die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt
Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse
vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984, 25.7.1985, 30.4.1992,
14.12.1992, 27.1.1994, 17.10.1996, 19.6.1997, 24.7.2003, 11.12.2008, 21.11.2013,
22.5.2014, 23.03.2017, 10.10.2019, 21.01.2021 und 12.10.2023) wird wie folgt
geändert:

1.

In § 4 Abs 3 lit a wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Eine Erstattung ist nur für Beamte des Aktivstandes möglich, welche einen
Anspruch auf laufende Bezüge haben.“

2.

§ 4 Abs 3 lit b hat zu lauten:
„Das Ansuchen ist vor Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets,
spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer
des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der
Anspruch auf Erstattung erst mit diesem Kalendermonat.“

3.

§ 4 Abs 3 lit c hat zu lauten:
„Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu
erstattenden Kaufpreises, wobei die Erstattung des gesamten Kaufpreises
oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal erfolgt.“

4.

§ 9 Abs 1 Z 1 hat zu lauten:
„1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den Bestimmungen des Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetz 1970 idF LGBl. Nr. 61/2023 herabgesetzt ist oder“

5.

§ 9 Abs 3 hat zu lauten:
„(3) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen
Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge
behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht
berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 2 Monate vom
Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr, mit Ausnahme
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