Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf
- S.58
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(Bedienstete für die karenzbedingte Abwesenheit, „a.R.“) ab. Folglich
ist der DP-Anteil und der MA-Anteil ausgeglichen.
Gemeinsamer
Dienstposten
(„auf Rechnung“)
Beim zweiten Fall hingegen kehrte eine Vertragsbedienstete mit
23.09.2022 aus der Elternkarenz in ihre einstige Dienststelle zurück
und teilt sich nun einen gemeinsamen Dienstposten der Verwendungsgruppe C I-IV („auf Rechnung“) mit einer weiteren Mitarbeiterin in
Teilzeitbeschäftigung (62,50 %).
Die in Rede stehende Vertragsbedienstete trat mit 04.05.2015 ihren
städtischen Dienst an. Die vormalige vor der Elternkarenz ausgeübte
regelmäßige Wochendienstzeit betrug 40 Stunden (entspricht einer
städtischen Vollzeitstelle). Weitere Recherchen der Kontrollabteilung
zeigten allerdings, dass die betreffende Bedienstete seit Beginn ihres
Dienstantrittes keinen, ihrem
Aufgabenbereich zutreffenden
Dienstposten innehatte.
Entsprechend den Bestimmungen des I-VBG (Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes) wurde
gemäß deren Ansuchen die Arbeitszeit auf 62,50 % des für die
Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes herabgesetzt. Sohin beträgt das wöchentliche Arbeitspensum 25 Dienststunden. Diese vereinbarten Stunden gehen „auf Rechnung“ mit einem
Dienstposten desselben Dienstzweiges, welcher zum Zeitpunkt der
Prüfeinschau (20.10.2022) ebenfalls von einer Bediensteten mit einem
Teilzeitbeschäftigungsausmaß von 25 Stunden besetzt ist. Infolge
dessen liegt beim ausgewiesenen Dienstposten eine überplanmäßige
Besetzung eines Vollzeitäquivalent von 1,25 VZÄ vor.
Ergänzend merkte die Kontrollabteilung hierzu an, dass während der
Prüfungseinschau die vorstehend erwähnte Bedienstete ihr
Beschäftigungsausmaß auf 30 Wochenstunden (VZÄ 0,750) erhöhte.
Kein Dienstposten
für einen Beamten –
Empfehlung
Beim dritten Beispiel, eines vollbeschäftigten Bediensteten ohne
Zuordnung zu einem Dienstposten gemäß Dienstpostenverteilungsplan, handelt es sich um einen städtischen Beamten, der seit
01.02.1990 bei der Stadt Innsbruck tätig ist.
Mit Wirkung vom 01.02.2022 wurde der besagte Beamte in das
prüfungsgegenständliche Amt für Tiefbau versetzt.
Im Zuge einer Einschau in vergangene Dienstpostenverteilungspläne
stellte die Kontrollabteilung fest, dass dem betreffenden städtischen
Beamten bereits in früheren Jahren ein Dienstposten zugewiesen war
(u.a. in den Dienststellen Hochbau-Planung [2000], Bau- und Feuerpolizei [2010], Allgemeine Servicedienste [2010] und Wohnungsservice [2011]). Etwaige Gründe für eine Vorenthaltung eines bereits
zugeordneten Dienstpostens der Verwendungsgruppe B waren für die
Kontrollabteilung im Rahmen der Prüfung nicht ausmachbar.
Die Anstellung eines städtischen Beamten gemäß Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetz erfolgt durch Ernennung auf den für die
Verwendung als Beamter vorgesehenen Dienstposten. Diese ist nur
zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist.
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Zl. KA-14141/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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