Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf
- S.71
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Bürgermeisters vom 15.07.2020 bisher geltende Richtlinie trat mit
Wirkung vom 31.03.2022 außer Kraft.
Auszug aus den
Richtlinien zur
alternierenden
Telearbeit
Telearbeit ist eine Form der Organisation und/oder Ausführung von
Arbeit unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie, die außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte an einem
Telearbeitsplatz (Wohnsitzadresse) erbracht wird.
Bei der alternierenden Telearbeit arbeitet der Dienstnehmer regelmäßig
wechselweise am betrieblichen Arbeitsplatz und am Telearbeitsplatz.
Der Anteil der an der Betriebsstätte zu verrichtenden Arbeitszeit beträgt
mindestens 50 % der wöchentlichen Dienstverpflichtung.
Die zu erledigenden Tätigkeiten sind innerhalb des Zeitraumes von
07:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Montag bis Freitag) zu verrichten.
Die konkrete Ausgestaltung der Verteilung der Arbeitszeit zwischen
betrieblichem Arbeitsplatz (Verteilung auf die Wochentage) und dem
Telearbeitsplatz ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Dienstnehmer zu vereinbaren.
Seitens des Dienstgebers wird ein pauschaler Aufwandersatz
(Betriebskosten, Internetprovider etc.) gewährt. Dieser beträgt
monatlich € 8,00 brutto.
Bedienstete mit
einer Telearbeitsvereinbarung
Zum Zeitpunkt der Prüfeinschau nahmen diese neue Form des
modernen Arbeitens (Home-Office) sechs Bedienstete der
Verwendungsgruppe a/A, weitere elf Personen der Verwendungsgruppe b/B und zwei Arbeitnehmer der Verwendungsgruppe c/C des
Amtes für Tiefbau in Anspruch. Sohin bestand mit insgesamt drei
Frauen und 16 Männern eine (schriftliche) Telearbeitsvereinbarung,
davon waren zwei Arbeitnehmerinnen teilzeit- und 17 Dienstnehmer
vollbeschäftigt. Ferner haben alle Führungskräfte der geprüften Fachdienststelle – ein Amtsvorstand und vier Bedienstete mit
Produktverantwortung (Referatsleitung) – eine befristete Telearbeitsvereinbarung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung
mit der Richtlinie zur alternierenden Telearbeit abgeschlossen.
Pauschaler
Aufwandersatz –
Empfehlung
Im Hinblick auf die Richtlinie zur alternierenden Telearbeit nahm die
Kontrollabteilung bezüglich der Gewährung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung eine stichprobenartige Einschau in die im
Monat Oktober 2022 vorgenommenen, besoldungsrechtlichen
Abrechnungen der Bediensteten des Amtes für Tiefbau. Hierbei stellte
die Kontroll-abteilung fest, dass insgesamt 19 Bedienstete der
geprüften Dienststelle dieser pauschale Aufwandersatz von monatlich
brutto € 8,00 gewährt wurde.
Für das Jahr 2023 wurde der pauschale Aufwandersatz Telearbeit
(LOA 790) um 7,32 % erhöht und beträgt nun monatlich brutto € 8,59.
Eine nochmalige Einsichtnahme in einzelne stichprobenhaft ausgewählte Bezugsabrechnungen von betroffenen Bediensteten des Amtes
für Tiefbau für den Abrechnungsmonat Jänner 2023 zeigte, dass bei
einem Mitarbeiter der Fachdienststelle eine dementsprechende
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Zl. KA-14141/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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