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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.73

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Telearbeitsvereinbarung die Möglichkeit der Ableistung ihrer Arbeitsleistung an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte (Wohnsitz) im Jahr
2022 nur in sehr geringem Maße in Anspruch nahmen.
Gemäß den der Kontrollabteilung zur Verfügung stehenden
Vereinbarungen betrug das höchste Ausmaß an alternierender
Telearbeit 15 bzw. 17 Wochenstunden.
Bei Durchsicht der betreffenden Stundenaufzeichnungen für das Jahr
2022 (bis zum Stichtag 20.10.2022) stellte die Kontrollabteilung indes
fest, dass diese beiden besagten Mitarbeiter nur an einem Tag im
gesamten vergangenen Jahr 2022 Telearbeit verrichteten.
Im Detail betrugen die im Home-Office geleisteten Dienststunden in
Summe 01:33 h bzw. 09:08 h.
Die Kontrollabteilung regte beim Amt für Tiefbau an, das vertraglich
definierte wöchentliche Ausmaß an Arbeitszeit am Telearbeitsplatz
(Wohnsitzadresse) der beiden besagten Telearbeitsvereinbarungen
auf deren dienstliche Notwendigkeit bzw. auf die tatsächliche Ausübung
von Telearbeit (den faktischen Bedarf) zu prüfen.
Wie bereits erwähnt, wird den städtischen Bediensteten mit einer
geltenden Telearbeitsvereinbarung, entsprechend der vertraglichen
Ausgestaltung für die Arbeitserbringung von zu Hause (Telearbeitsplatz) ein pauschaler Aufwandersatz in Höhe von monatlich brutto
€ 8,00 (für das Jahr 2022) für die berufliche Nutzung von Betriebsmittel
(bspw. Internet, Telefon udgl.) gewährt.
Des Weiteren ist die Gewährung des monatlich zur Auszahlung
gelangenden Aufwandersatzes Telearbeit von brutto € 8,00 (2022) in
Hinblick auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Ein Aufwandersatz ist eine Zuwendung, die nur bezweckt, die
wirtschaftliche Belastung des Empfängers zu mindern, die diesem
durch die Erbringung seiner Leistung erwächst.
Die pauschale Aufwandsentschädigung wird für die beruflich
veranlassten, im Home-Office anfallende Kosten (bspw. Strom,
Internet, Telefon, usw.) infolge der regelmäßig zu erbringenden
Arbeitsleistung am Telearbeitsplatz gewährt.
Im Anhörungsverfahren regte das Amt für Tiefbau an, die Möglichkeit
der unregelmäßigen Arbeitsleistung ohne Vergütung anzubieten.

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Zl. KA-14141/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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