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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf

- S.120

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Geschäftsführers und des Aufsichtsrates zu beschließen. Zudem unterliegen noch verschiedene – im Gesellschaftsvertrag der OSVI angeführte – Handlungen der Kompetenz der Gesellschafter.
Die Leitung in diesem Gremium ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorbehalten, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Die
Generalversammlung ist nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
beschlussfähig, wenn das Stammkapital voll vertreten ist. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Anlehnung an § 39
Abs. 1 GmbHG und § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages – sofern
nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Beschlussfassung über den jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan ist die Einstimmigkeit in der Generalversammlung notwendig.
Die Generalversammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.
Sie ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens jährlich einmal und außer
den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft
erforderlich ist. Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen. Im Geschäftsjahr 2012 fanden zwei ordentliche Generalversammlungen der OSVI statt, im Jahr 2013 wurden
ebenfalls zwei ordentliche Generalversammlungen abgehalten, während im aktuellen Jahr 2014 bisher eine ordentliche Generalversammlung einberufen worden ist.
2.4 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
Wirtschaftspläne
2012 bis 2014

Die Beratung der jährlichen Wirtschaftspläne fällt gemäß § 11 Abs. 1
lit. k des Gesellschaftsvertrages der OSVI in die Kompetenz des Aufsichtsrates. Die Beschlussfassung über die jährlich zu erstellenden
Wirtschaftspläne ist laut § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der
OSVI der Generalversammlung vorbehalten und bedarf der Einstimmigkeit der Gesellschafter. Sowohl die Wirtschaftspläne für die Jahre
2012 und 2013 als auch der zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung aktuelle Wirtschaftsplan 2014 wurden in Sitzungen des Aufsichtsrates der OSVI vorberaten und von den Gesellschaftern jeweils fristgerecht genehmigt.

Jahresabschlüsse
2012 und 2013

Der Geschäftsführer wird durch § 222 Abs. 1 UGB verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
Die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in
den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Im Prüfungszeitraum wurde dieser gesetzlichen Verpflichtung jeweils rechtzeitig entsprochen. Die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlüsse 2012 und 2013 samt Lagebericht sind nach eingehenden Beratungen im Bilanzausschuss und Aufsichtsrat in den Ge-

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12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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