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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf

- S.122

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betrafen insgesamt € 25.075,01 Zahlungen aus dem Fruchtgenussvertrag mit der Stadt Innsbruck, € 3.627,22 waren aufgrund des Fruchtgenussvertrages mit dem Land Tirol zu überweisen, während Fruchtgenussentgelte in der Höhe von € 1.081.620,60 aus dem Vertrag mit der
ISpA resultieren.
3.2 Fruchtgenussvertrag mit der Stadt Innsbruck
Fruchtgenussvertrag mit Der Fruchtgenussvertrag betreffend „Olympia Eishalle, kleine Eishalle,
der Stadt Innsbruck –
Bob- und Rodelbahn Igls und die Grundflächen des Fußballstadions
Vertragsgegenstand
Tivoli Neu“ wurde zwischen der Stadt Innsbruck und der OSVI abge-

schlossen und mit Datum 19.12.2003 (23.12.2003) und 28.05.2004
unterfertigt. Die Stadt Innsbruck als Fruchtgenussbestellerin räumte mit
diesem Vertrag der OSVI als Fruchtnießerin an den unter Punkt I. dieses Vertrages angeführten Liegenschaften, Gebäuden und Anlagen
das Fruchtgenussrecht gemäß den Bestimmungen der §§ 509 ff ABGB
ein. Dieses Fruchtgenussrecht wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2004
eingeräumt und auf unbestimmte Dauer bestellt.

Höhe des
Fruchtgenussentgeltes

Als Fruchtgenussentgelt für die übertragenen Liegenschaften und Anlagen wurde ein Betrag von € 6.861,00 (netto) jährlich, zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer, vereinbart.

Wertbeständigkeit des
Fruchtgenussentgeltes

Für das Fruchtgenussentgelt wurde ausdrücklich Wertbeständigkeit
vereinbart, wobei der VPI 2000 (Ausgangsbasis ist die für das Jahr
2003 verlautbarte Durchschnittsindexzahl) festgelegt worden ist.
Im Jahr 2014 hatte die OSVI aus diesem Titel ein Fruchtgenussentgelt
in der Höhe von € 8.506,70 (netto und ohne Verwaltungskostenbeitrag)
zu begleichen. Eine Überprüfung der Vorschreibungen bzw. Valorisierungen des Fruchtgenussentgeltes aus dem zwischen der Stadt Innsbruck und der OSVI abgeschlossenen Fruchtgenussvertrag gab keinen
Anlass zu einer Beanstandung.

Instandhaltungs- und
Erhaltungsarbeiten

Die Fruchtnießerin muss die bestehenden Bauten und Anlagen, die
den Gegenstand dieses Vertrages bilden, samt dem rechtlichen und
tatsächlichen Zubehör für die Dauer des Fruchtgenussrechtes, in gutem, betriebsfähigen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Zustand erhalten und notwendige Instandhaltungs- und Erhaltungsarbeiten sowie Reparaturen auf ihre Kosten durchführen (große
Baulast). Insbesondere hat die OSVI alle Aufwendungen zu tragen, die
erforderlich sind, dass die Sport- und Veranstaltungseinrichtungen auf
den vertragsgegenständlichen Grundstücken dem jeweiligen Standard
sowohl für den nationalen und internationalen Leistungs-, Spitzen-,
Wettkampf- und Breitensport als auch für das nationale und internationale Veranstaltungswesen entsprechen.

Betriebspflicht Olympia
Eishalle und sonstige
Sportanlagen bzw.
400 m Eisring

Die OSVI nahm in diesem Zusammenhang ausdrücklich zur Kenntnis,
dass hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft EZ 352
GB 81125 Pradl zu Gunsten der Republik Österreich die Reallast der
Betriebspflicht einverleibt ist:

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12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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