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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.75

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Wie bereits im Zuge der damaligen Stellungnahme verwies das Amt für Personalwesen auch zur letztjährigen Follow up – Einschau darauf, dass diese Anregung in
Bearbeitung war. Wie in Tz 21 erwähnt, erfolgte ab 01.01.2023 eine Verbuchungsumstellung, indem AMS-Einnahmen und ATZ-Ausgaben separat erfasst werden.
Aktuell bestätigte das Amt für Personalwesen, dass durch die fondsbezogene separate Darstellung von Einnahmen- und Ausgaben (sowie Ein- und Auszahlungen) ein
Umlegen von „Verrechnungskontendifferenzen“ ab 2023 nicht mehr stattfinde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

Prüfung Teilbereichen Amt für Soziales
(Bericht vom 19.04.2021)

23

Die Kontrollabteilung nahm Einsicht in die Verrechnungs- und Zahlungsabwicklung
bezüglich der hoheitlichen (offenen) Mindestsicherung mit dem Land Tirol. Die Stadt
Innsbruck wickelte diese über die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung ab. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass dabei „Geldstrafen nach § 15 VStG“
berücksichtigt wurden. Inhaltlich standen diese Strafgeldeinnahmen nach der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung dem Land Tirol zu.
Die Weiterverrechnung von nach § 15 VStG bei der Stadt Innsbruck vereinnahmten
Strafgeldern erfolgte zum damaligen Zeitpunkt der Prüfung der Kontrollabteilung
(seit dem Jahr 2017) über das Sachkonto 361235 der durchlaufenden Gebarung.
Wesentlich dabei war, dass die Stadt Innsbruck in diesem Bereich lediglich bezahlte
Geldstrafen verbucht und an das Land Tirol weiterreichte. Die Fachdienststelle berücksichtigte die auf diesem Sachkonto vom Amt für Rechnungswesen der MA IV
verbuchten Einnahmen bei der monatlichen Abrechnung der hoheitlichen Mindestsicherungskosten gegenüber dem Land Tirol. Dies insofern, als diese Strafgeldeinnahmen die Verlagszuweisung des Landes Tirol minderten. Hier bestand somit kein
effektiver Zahlungsfluss. Die Stadt Innsbruck brachte die maßgeblichen Strafgelder
somit letztlich im Verrechnungswege dem Land Tirol gut.
Die Kontrollabteilung nahm eine Überprüfung der im Jahr 2019 dem Land Tirol gutgeschriebenen Strafgeldeinnahmen im Betrag von € 247.086,74 vor. Dabei stellte
sie Abweichungen insofern fest, als nach ihrer Einschätzung eine zu geringe
Summe an das Land zur Weiterverrechnung gelangt ist. Die Kontrollabteilung beschrieb in ihrem Bericht detailliert die (beiden) Umstände, welche für die dahingehend festgestellten Differenzen (für das Jahr 2019 ca. € 20,0 Tsd.) verantwortlich
waren.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Rechnungswesen der MA IV, die von ihr
aufgezeigten Sachverhalte zu prüfen. Gegebenenfalls wären für vergangene Jahre
entsprechende Korrekturen zu veranlassen. Künftig war jedenfalls auf eine lückenlose Weiterverrechnung der in Frage kommenden Strafgelder (nach § 15 VStG) an
das Land Tirol zu achten. Dafür sollten im Amt für Rechnungswesen entsprechende
Überprüfungs- und Kontrollmechanismen ausgearbeitet und institutionalisiert werden.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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