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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.90

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Aufgrund der vorliegenden sondervertraglichen Regelungen in Bezug auf die sog.
„quasi all-in Vereinbarung“ und den dokumentierten Zeitaufzeichnungen empfahl die
Kontrollabteilung die sondervertraglichen Regelungen zu überarbeiten. Hinsichtlich
der quantitativen Mehrleistungen war nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung
einem Abrechnungsmodell mit einer echten Überstundenpauschale gegenüber einer oben beschriebenen Verwendungszulage („quasi all-in Vereinbarung“) der Vorzug zu geben, womit für vereinbarte Überstunden eine (zeitliche) Deckungsprüfung
durch das Zeiterfassungssystem gegeben ist. Hinsichtlich der (weiteren) Dienstzeiten außerhalb der Rahmendienstzeit und deren Aufzeichnung samt „Bewertung“,
die bei der Argumentation für eine „quasi all-in Vereinbarung“ ins Treffen geführt
wurden, stand die Kontrollabteilung auf dem Standpunkt, dass der damit verbundene administrative Aufwand durchaus zumutbar und darüber hinaus für eine abgabenrechtlich verpflichtende Deckungsprüfung notwendig sei. Ferner wird mit der Deckungsprüfung die Zuschlagsthematik (bzw. „Bewertung“) bei den jeweiligen Dienstzeiten (u.a. Nacht- und Wochenendzeiten) umfasst. Die Aufzeichnung von Dienstzeiten dient zudem zur Nachvollziehung und Sicherstellung der gesetzlichen Ruheund Höchstarbeitszeiten.
Der Kontrollabteilung wurde im Anhörungsverfahren eine Überprüfung der sondervertraglichen „all-in“ Regelung zugesichert.
Zur vorjährigen Follow up – Einschau wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
künftig dem Modell der „echten Überstundenpauschale“ jedenfalls der Vorzug gegeben werde.
Zur diesjährigen Follow up – Einschau wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
die betroffenen Dienstnehmer zwischenzeitlich aus dem städtischen Dienst ausgeschieden sind und weitere „all-in Vereinbarungen“ nicht mehr abgeschlossen wurden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Im Rahmen der Einschau der sondervertraglichen Regelungen bzw. der Verwendungszulagen wurde von der Kontrollabteilung beim Amt für Personalwesen eine
Auswertung zum Stichtag 01.03.2022 hinsichtlich der qualitativen Mehrleistungen
der Nebengebührenverordnung angefragt. Dies deshalb, da im Zuge der Prüfungsarbeiten auffallend war, dass der von der städtischen Nebengebührenverordnung
vorgegebene Maximalwert teilweise überschritten wurde.
In der städtischen Nebengebührenverordnung ist vorgesehen, dass Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen, welche über den vom Beamten aufgrund seiner
dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative
Mehrleistungen) hinausgehen, zuerkannt werden. Diese dürfen 15 v.H. des Monatsgehaltes des Beamten nicht übersteigen. Diese Regelung ist gemäß dem I-VBG
auch für Vertragsbedienstete anzuwenden.
Eine Auswertung des Amtes für Personalwesen ergab, dass zum erwähnten Stichtag insgesamt 17 Vertragsbedienstete eine qualitative Mehrleistung über 15 v.H.
des aktuellen Schemabezuges erhielten.
Die Kontrollabteilung führte auf Grundlage des vorhandenen Datenmaterials des
Referates Besoldung eine zusätzliche Auswertung durch, die auf die Mehrleistungen und dessen Bezugswert (Schemabezug) ausgerichtet war. Dieser Prüfschritt

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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