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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.92

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Dies vordergründig deswegen, da seitens des Amtes für Personalwesen als Stellungnahme zum Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der Gebarung des Amtes Bau- und Feuerpolizei (KA 12068/2020) eine gegenteilige Position bzw. Handhabung hinsichtlich der Dienstklassen bei den VB „NEU“ vertreten wurde.
Da hinsichtlich der Personalzulage keine ursprüngliche Beschlusslage bzw. Verordnung auffindbar war, empfahl die Kontrollabteilung eine Verschriftlichung und Beschlussfassung dieser Nebengebühr, wobei – aus Sicht der Kontrollabteilung – eine
Adaptierung an die aktuellen Gegebenheiten zweckmäßig und sinnvoll erschien.
Dies betraf u.a. eine diesbezügliche Regelung für die VB „NEU“ hinsichtlich der
Dienstklassen sowie einer generellen Regelung bezüglich der quantitativen Abgeltung von Mehrleistungen und der geltenden städtischen Gleitzeitordnung.
Mit der Stellungnahme im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass einer generellen Neufassung der Personalzulage seitens des Amtes für
Personalwesen nicht entgegengetreten wird.
Mit der Stellungnahme im Rahmen der diesjährigen Follow up – Einschau gab das
Amt für Personalwesen an, dass die Personalzulage in Bearbeitung sei und gänzlich
neu geregelt werden soll. Das Amt für Personalwesen stehe dazu in Verhandlungen
mit dem Land Tirol.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Aufgrund der Anrechnung einer qualitativen Mehrleistung sowie dem qualitativen
Teil der Personalzulage wurde bei einem Bediensteten die Obergrenze lt. Nebengebührenverordnung von 15 v. H. des Monatsgehaltes mit 21,12 % um rd. sechs
Prozentpunkte überschritten. Dies auch unter der Berücksichtigung, dass bei der
Personalzulage lediglich der qualitative Anteil mit 50 % dieser Zulage zur Berechnung herangezogen wurde. Bei Heranziehung der reinen qualitativen Mehrleistung
(ohne Anteil der Personalzulage) wurde der Wert von 15 % ebenfalls übertroffen.
Dies wurde auch vom Amt für Personalwesen dokumentiert, da der Bedienstete in
einer vom Amt für Personalwesen erstellten Liste, mit einer qualitativen Zulage von
über 15 % des Schemabezuges aufschien.
Die Kontrollabteilung empfahl daher eine Regelung anzustreben, die den Vorgaben
der städtischen Nebengebührenverordnung entspricht.
Im Anhörungsverfahren verwies das Amt für Personalwesen wiederum auf die Prüfung einer Neufassung der Personalzulage.
Auch in diesem Fall verwies das Amt für Personalwesen im diesjährigen Follow up
auf die Überarbeitung der Personalzulage sowie der Nebengebührenverordnung.
Mit der Novellierung der Nebengebührenverordnung wurde die betreffende Obergrenze geändert.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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