Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.94
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Textziffer
Die Überstundenpauschale der betroffenen Dienstnehmerin wurde mit Schreiben
vom 23.02.2023 auf 15 Stunden pro Monat reduziert und befristet bis 31.08.2025,
um danach eine Evaluierung vornehmen zu können. Die Dienstnehmerin hat für den
Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2028 einen Karenzurlaub ohne Bezüge in Anspruch
genommen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Ein Dienstnehmer wurde bei der Einstellung im Amt für Personalwesen in b systematisiert, erhielt jedoch aufgrund seines abgeschlossenen Studiums eine Aufzahlung (sondervertragliche Regelung) in Form einer Verwendungszulage, womit besoldungstechnisch eine entsprechende A-Wertigkeit (Studium) abgegolten wurde.
Die Personalzulage ist in diesem Fall jedoch nicht gewährt worden, sondern wurde
lt. den vorliegenden Unterlagen auf ein Jahr auf Frist gelegt. Die Einschau zeigte
jedoch, dass die Personalzulage in einigen Fällen bereits mit dem Dienstantritt gewährt wurde, wobei eine facheinschlägige Vortätigkeit als Begründung angegeben
wurde. Aus den von der Kontrollabteilung eingesehenen historischen Unterlagen
begründet eine facheinschlägige Vortätigkeit (außerhalb des Stadtmagistrats) jedoch keinen Anspruch auf diese Nebengebühr.
Bezüglich der Personalzulage und in Zusammenschau der einzelnen Fälle im Zuge
der Gewährung der Personalzulage, empfahl die Kontrollabteilung eine einheitliche
Vorgehensweise hinsichtlich des Gewährungszeitpunktes anzustreben.
Im Anhörungsverfahren wurde gegenüber der Kontrollabteilung kommuniziert, dass
dies beim oben beschriebenen Fall bereits korrigiert wurde und eine nachträgliche
Auszahlung (ab Dienstantritt) veranlasst worden sei.
Zur diesjährigen Follow up – Einschau wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
die Personalzulage einheitlich ab Dienstbeginn gebührt. Als Nachweis wurde die
aktuellste Einstellung einer Dienstnehmerin aus dem Jahr 2023 beigelegt, bei der
die Personalzulage ab Dienstbeginn genehmigt wurde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
Belegkontrolle II. Quartal 2022
(Bericht vom 24.10.2022)
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Hinsichtlich von drei unter Mitwirkung des Amtes für Allgemeine Servicedienste erstellten Auszahlungsanordnungen an ein Büromöbelerzeugungs- und -ausstattungsunternehmen war für die Kontrollabteilung auffällig, dass Mindermengenzuschläge pro Auszahlungsanordnung zur Verrechnung gelangt sind. Budgetär belasteten die Auszahlungen drei verschiedene Dienststellen.
Die Mindermengenzuschläge beliefen sich auf netto € 74,84, netto € 32,11 und
netto € 73,89. Weiters ergaben Recherchen der Kontrollabteilung, dass gemäß dem
für Bestellungen zur Anwendung gelangenden Vertragswerk Mindermengenzuschläge („Logistikzuschläge“) in betraglich gestaffelter Form bis zu einem „Abrufwert“ von netto € 1.000,00 anfallen.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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