Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf
- S.33
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Entwurf
Beilage 2
§ 45
Verlauf der Sitzungen
Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der
Bürgermeister oder einer der Bürgermeister-Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Stadtsenat
bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser Tagesordnungspunkt auf
die Tagesordnung der nächsten Stadtsenatssitzung zu setzen. Ist der Stadtsenat auch bei der
neuerlichen Behandlung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig,
so gilt der Verhandlungsgegenstand als erledigt. Der Bürgermeister führt den Vorsitz. Die
Abstimmungen sind mündlich. Der Stadtsenat beschließt mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten
wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen; bei der
Abstimmung zählen sie als nicht anwesend. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 45a
Umlaufbeschlüsse, Videokonferenzen
(1) Der Stadtsenat kann in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen.
Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister unter Setzung einer
Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel,
insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme
schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen
offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der
nächsten Sitzung des Stadtsenates mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung
aufzunehmen.
(2) Der Bürgermeister kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme
nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Stadtsenates besonders dringlich ist,
anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Stadtsenates festlegen, dass diese unter
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer
Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Stadtrechtes
der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 mit der Maßgabe, dass
a) die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in
der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden
mündlich abgeben,
b) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten
Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen
Unterlagen vollständig vorliegen,
c) in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video
zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind,
d) auch der Schriftführer, der Magistratsdirektor und sonstige beigezogene Personen per
Video an der Sitzung teilnehmen können.“
26. In § 50 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:
„Der Gemeinderat hat einen Kontrollausschuss (§ 74f des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975), einen Unvereinbarkeitsausschuss (§ 5 des Gesetzes über das Verfahren in
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