Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf

- S.35

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Entwurf

Beilage 2

b) über die Behandlung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofs nach Abs. 1 lit. b innerhalb
von sechs Monaten nach deren Einlangen zu berichten.“
31. In § 61 wird die Wortfolge „die Kontrollabteilung“ durch die Wortfolge „den Stadtrechnungshof“
ersetzt.
32. § 62 hat zu lauten:
„§ 62
Beschränkung der Zugehörigkeit zum Kontrollausschuss
Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die amtsführenden Stadträte
dürfen dem Kontrollausschuss weder als Mitglieder noch als Ersatzmitglieder angehören.
Der Vorsitzende des Kontrollausschusses darf nicht derselben Gemeinderatspartei
angehören wie der Bürgermeister.“
33. § 67 hat zu lauten:
„§ 67
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in dieser Geschäftsordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form
verwendet wird, kann für den Fall, dass eine Person anderen Geschlechts eine solche
Funktion innehat, die entsprechende Form verwendet werden.“

Art. II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister e.h.

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