Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.30
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5. Trainingsbetrieb bei Flutlichtanlagen auf Sportplätzen (MO - FR)
Die Vereine haben dafür zu sorgen, dass es zu keiner ungebührlichen
Lärmentwicklung während des Trainings kommt (siehe Sportplatzordnung). Nach
Beendigung des Flutlichtbetriebes ist das Spielfeld unverzüglich zu verlassen.
6. Aushang - Betriebszeiten
Der im Aushang der Sportanlage befindliche Flutlichtbenutzungsplan ist wesentlicher
Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und ist ordnungsgemäß einzuhalten.
7.
Haftungsausschluss
Die Stadt Innsbruck übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Schäden, die
aus der Nutzung der Sportstätte oder aus einem allfälligen Ausfall der Flutlichtanlage
entstehen. Die Sportvereine halten die Stadt Innsbruck für Schäden Dritter in diesem
Zusammenhang vollkommen schad- und klaglos.
8. Sonstiges
Aus der Zurverfügungstellung der Sportplätze samt Flutlichtanlage können keine wie
immer gearteten Rechtsansprüche abgeleitet werden. Die Stadt Innsbruck ist jederzeit
berechtigt, die Erlaubnis zur Nutzung der Sportstätte samt Flutlichtanlage ohne
Angabe der Gründe zu widerrufen.
Als Zeichen des Einverständnisses wird dieses Dokument vom Zeichnungsberechtigten
XY des Sportvereines XY unterfertigt:
Innsbruck, am 01.08.2024
(Obmann/Obfrau des Sportvereins XY)
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