Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.37
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genbedarf, wirtschaftliche Verwertung), Verlust der Dienstwohnung aufgrund Pensionierung oder Arbeitgeberkündigung. Die reine fristgerechte, vorhersehbare Beendigung eines Mietvertrages zählt nur dann dazu, wenn eine zeitgerechte Wohnversorgung aufgrund der persönlichen und familiären Ressourcen und Gegebenheiten nicht
realistisch und die Wohnungslosigkeit aufgrund dessen erwartbar ist (muss entsprechend nachgewiesen werden und wird referatsintern geprüft: u.a. muss die erfolglose
Wohnungssuche belegbar sein und es muss zumindest eine Bestätigung durch eine in
der Stadt Innsbruck in der Wohnungslosenhilfe tätige Beratungseinrichtung vorgelegt
werden).
f. Bei nachweislicher Wohnungslosigkeit (bspw. Meldeadresse in anerkannter Wohnungsloseneinrichtung) oder fehlendem Hauptmietvertrag.
i.
Fehlender Hauptmietvertrag (hierzu zählt auch eine Antragsstellung aus dem
elterlichen Haushalt): Wird die Wohnung gemeinsam mit dem Hauptmieter/der
Hauptmieterin bewohnt (Hauptwohnsitzmeldung), ist eine Vormerkung möglich.
g. Bei Kündigung oder Delogierung aus eigenem Verschulden (unleidliches Verhalten
bzw. Mietzinsrückstand) aus einer Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht, ist
eine neuerliche Vormerkung frühestens nach drei Jahren und ausschließlich nach Beratung im zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss und Beschlussfassung im Stadtsenat möglich. Zudem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
i.
Die wohnungswerbende Person hat mindestens die Hälfte des Mietzinsrückstandes zu begleichen und über den Restbetrag eine Ratenvereinbarung mit
der zuständigen Hausverwaltung abzuschließen.
ii.
Im Falle eines Schuldenregulierungsverfahrens kann, sofern Mietzinsforderungen Gegenstand des Schuldenregulierungsverfahrens sind, eine Vormerkung
erfolgen, wenn zumindest die Hälfte der Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens absolviert wurde.
iii.
Erfolgt ein neuerlicher Mietvertragsabschluss, wird dieser vorerst auf drei Jahre
befristet abgeschlossen.
*) Nettowohnnutzfläche = die reine Wohnfläche ohne Vorraum, Bad, WC und Küche.
**) Bruttomonatsmiete = Nettomietzins zuzüglich Betriebs- und Heizkosten.
***) Behindertenpass: In akuten Ausnahmefällen kann die Bestätigung über die Beantragung
eines Behindertenpasses vorläufig akzeptiert werden. In begründeten Fällen kann auch die
Pflegegeldeinstufung mit dazugehörigem Sachverständigengutachten nach der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (BGBl. II Nr. 37/1999) eingereicht werden.
II.1.1.3 Ausnahmen bzgl. der Vormerkbarkeit
a. Eigentum
i.
Bestehendes und für Wohnzwecke nutzbares (Wohnungs-) Eigentum sowie
Fruchtgenussrechte und Wohnrechte die zur dauerhaften Deckung des Wohnbedürfnisses geeignet sind, stellen nach dieser Richtlinie jedenfalls ein Ausschlusskriterium für eine Vormerkung dar.
ii.
Unter bestimmten Voraussetzungen (diese sind jeweils glaubwürdig nachzuweisen) kann im Einzelfall davon abgewichen werden. Grundsätzlich ist dies
dann möglich, wenn das bestehende Eigentum nicht zur ganzjährigen Deckung
des eigenen Wohnbedürfnisses ausreicht (bspw., weil die Wohnung zu klein ist,
aufgrund dringender medizinischer Notwendigkeit nicht mehr bewohnt werden
kann, mit einem tatsächlich ausgeübten Wohn- oder Fruchtgenussrecht belastet ist) und die sonstigen Kriterien nach dieser Richtlinie erfüllt werden.
iii.
Weiters ist zu beachten, dass das bestehende Eigentum (oder Miteigentum) die
Wertgrenze von Euro 120.000,- (wertangepasst) nicht übersteigt. Sollte die
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck
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